Adventszeit im Wohnungseigentum: So entzündet sich kein Streit an Lichterketten

Wohnungseigentümer:innen müssen bei der Advents- und Weihnachtsdekoration aufeinander Rücksicht nehmen / Wohnen im Eigentum gibt Tipps

Die Adventszeit steht vor der Tür. Bei der Beleuchtung ihres Balkons müssen Wohnungseigentümer:innen einige Punkte beachten, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). Denn der Balkon gehört zwar zur Wohnung, ist aber Gemeinschaftseigentum.

Wer eine oder mehrere Lichterketten nur zeitweise am Balkon anbringen möchte, benötigt dafür keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn das gilt in der Regel als „übliche Benutzung“ des Balkons – es sei denn, es werden für das Anbringen der Lichterkette Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum nötig, zum Beispiel das Bohren von Löchern in die Balkonbrüstung. Dann handelt es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, der die Wohnungseigentümer:innen mit einfacher Mehrheit zustimmen müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass Lichterketten dauerhaft, also nicht nur zur Advents- und Weihnachtszeit, installiert werden sollen.