10.02.2025. Der Bundestag hat am 31.01.2025 eine Reihe von Gesetzen im energiepolitischen Bereich beschlossen, darunter das sogenannte Solarspitzengesetz. In dem Zusammenhang wurden auch die Kosten für Smart Meter erhöht. Welche Änderungen für Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen gelten, haben wir zusammengestellt.

Ziel des neuen Solarspitzen-Gesetzes ist es unter anderem, Netzüberlastungen zu vermeiden und den Einsatz von Smart Metern zu beschleunigen. Die Änderungen betreffen Photovoltaikanlagen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden.

Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Solarspitzengesetz) (Microsoft Word - 14773.docx bzw. Deutscher Bundestag Drucksache 20/14235 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) tritt voraussichtlich am 01.03.2025 in Kraft.

Keine Einspeisevergütung, wenn die Strompreise negativ sind

Bisher haben Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen eine feste Einspeisevergütung (EEG-Vergütung) vom Staat erhalten für Strom, den sie ins öffentliche Netz eingespeist haben – unabhängig davon, wann der Strom eingespeist wurde. Das ändert sich nun: Wird Solarstrom ins Netz eingespeist, während der Strompreis an der Börse negativ ist, gibt es hierfür keine Einspeisevergütung mehr. Als Kompensation soll die 20-jährige EEG-Förderung, also der Bezugszeitraum, verlängert werden. Wer künftig eine Photovoltaikanlage betreibt, sollte daher am besten seinen Eigenverbrauch maximieren oder/und den selbst erzeugten Solarstrom speichern.

Wichtig: Die Einspeisevergütung fällt nicht komplett weg. Diese gibt es weiterhin. Nähere Informationen zur Höhe der Einspeisevergütung gibt es bei der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur - EEG-Förderung und -Fördersätze).

Steuerungspflicht für PV-Anlagen mit mehr als 7 kWP und höhere Kosten für Smart Meter

Mithilfe eines Smart Meters und einer Steuerungseinrichtung lässt sich die Stromeinspeisung einer PV-Anlage durch den Netzbetreiber besser messen und steuern. Daher müssen Betreiber:innen einer PV-Anlage mit einer Leistung von mehr als 7 kWP ein Smart Meter und eine Steuerungseinrichtung installieren. Ausgenommen von der Steuerungspflicht sind Anlagen, die keinen Strom ins Netz einspeisen sowie Steckersolargeräte (sogenannte Balkonkraftwerke).

Gleichzeitig werden Smart Meter sowohl für PV-Anlagen-Betreiber:innen als auch für Haushalte ohne PV-Anlage teurer. Hierfür wurden Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes beschlossen. Angehoben werden die gesetzlichen Preisobergrenzen für die intelligenten Messsysteme:

PV-Anlagen mit einer Leistung von 2kW bis 15 kW: Die maximal zulässigen Entgelte steigen um 30 Euro pro Jahr.  Bei PV-Anlagen mit einer Leistung von 15 kW bis 25 kW steigen die maximal zulässigen jährlichen Entgelte um 40 Euro pro Jahr. Bei PV-Anlagen mit einer Leistung von 25 kW bis 100 kW liegt der Anstieg bei 20 Euro pro Jahr.

Hinzu kommen Kosten für den Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Höhe von jährlich 50 Euro.

Gleichzeitig sollen Haushalte mit einem Smart Meter von dynamischen Stromtarifen profitieren und so Kosten sparen können.

Kritik an der Erhöhung der Preise für Smart Meter kam unter anderem vom Bundesverband Verbraucherzentrale (Teure Smart-Meter erschweren Zugang zu dynamischen Stromtarifen | Verbraucherzentrale Bundesverband).

Reduzierte Einspeiseleistung, solange kein Smart Meter installiert ist

Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gehen, dürfen nur 60 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen, solange kein Smart Meter installiert ist. Dies gilt für alle Anlagen mit einer Leistung unter 100 Kilowatt (mit Ausnahme kleiner Steckersolargeräte), die nicht in der Direktvermarktung sind. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass es an sehr sonnigen Tagen zu einem Einspeisen von Erzeugungsspitzen kommt. Diese sollen eher vor Ort verbraucht werden oder gespeichert und zeitversetzt verbraucht oder eingespeist werden.

Flexibilisierung von Speichern

PV-Speicher dürfen künftig auch zum Zwischenspeichern von Netzstrom genutzt werden, d.h. es darf Strom aus dem Netz zwischengespeichert und später verkauft werden.

 

Weitere Informationen:

Details zu den Änderungen: Bundesverband Solarwirtschaft  Bundestag glättet Solarstrom-Spitzen | Bundesverband Solarwirtschaft

Zur Einpeisevergütung: Einspeisevergütung 2025 - Aktuelle Höhe & Entwicklung

Zu den neuen Kosten von Smart Metern: Teure Smart-Meter erschweren Zugang zu dynamischen Stromtarifen | Verbraucherzentrale Bundesverband