Mehr Verbraucherschutz in der Insolvenz versus Verschlechterung bei der Abnahme?

12.08.2019. Wer vom Bauträger eine Wohnung erwirbt, steht vor mehreren Problemen. Unter anderem ist er oder sie (also der/die erwerbende Verbraucher/in) in der Bauphase nicht ausreichend gegen eine Insolvenz des Bauträgers geschützt. Hier ist Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern Schlusslicht. Diese Schutzlücke soll, so die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung, im Bauträgervertragsrecht durch eine wirksame Absicherung der Verbraucher geschlossen werden. Im Gegenzug soll die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für Bauträger erleichtert werden - so die Auslegung der Vorgaben des Koalitionsvertrages durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Heutige Rechtslage: Derzeit müssen Bauträger mit jedem einzelnen Erwerber eine Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums durchführen, unabhängig davon, wann und wie viele Erwerber bereits eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchgeführt haben. Dies hat für die Verjährung von Mängelansprüchen erhebliche Bedeutung. So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum so lange geltend machen, wie nur einem Eigentümer noch unverjährte Rechte zustehen. Dies ist ein Vorteil für Ersterwerber und die neu entstandene WEG, kann sich der Verkauf doch über mehrere Jahre erstrecken. Es steht zu erwarten, dass dieses Recht zu Gunsten eines Insolvenzschutzes nun verändert wird, so die Mehrheitsmeinung (nicht die Position von WiE) in der AG Bauträgervertragsrecht.

Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht im BMJV, die von 2014-2019 das neue Bauträgervertragsrecht im BMJV erörtert und fachlich abgewogen hat und in der auch WiE vertreten war, ist auf der Website des BMJV veröffentlicht, siehe  https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Ministerium/ForschungUndWiss...

WiE wird sich im Gesetzgebungsverfahren weiterhin sowohl für einen Insolvenzschutz für Wohnungskäufer als auch für möglichst weitgehende Abnahmerechte einsetzen.