04.10.2022. Wohnungseigentümer*innen haben erst ab 01. Dezember 2023 Anspruch auf die Bestellung einer zertifizierten Verwalter*in – statt wie ursprünglich vorgesehen ab 01. Dezember 2022. Der Deutsche Bundestag hat die Verschiebung am 22. September 2022 verabschiedet. Was das konkret bedeutet, lesen Sie im Folgenden.

Wer kann den Anspruch auf eine zertifizierte Verwalter*in geltend machen?

Der Anspruch auf die Bestellung einer zertifizierten Verwalter*in wurde mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 neu eingeführt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6). Ab dem 01.12.2023 kann jede Wohnungseigentümer*in in Wohnungseigentümergemeinschaften mit mehr als acht Sondereigentumsrechten verlangen, dass ein von der IHK zertifizierter Dienstleister als Verwalter bestellt wird. Für kleine WEGs mit acht oder weniger Sondereigentumsrechten gilt: Hier muss mindestens ein Drittel der Eigentümer*innen dies verlangen.

Wird trotzdem eine nicht-zertifizierte Verwalter*in bestellt, ist der Beschluss anfechtbar. Denn er verstößt gegen die ordnungsmäßige Verwaltung. Wird der Beschluss aber nicht angefochten, wird er bestandskräftig. Der Anspruch auf Bestellung einer zertifizierten Verwalter*in lebt dann erst wieder auf, wenn über die Bestellung erneut zu beschließen ist, also nach Ablauf der beschlossenen Bestellungsfrist oder der Höchstbestellungsfrist.

„Alte-Hasen-Regelung“ bis 31.05.2024

Es gibt noch eine Übergangsregelung für Verwalter*innen, die schon vor dem 01.12.2020 für eine WEG als Verwalter*in bestellt war. Als sogenannte „Alte Hasen“ gelten Sie bis zum 31.05.2024 gegenüber dieser WEG als zertifiziert.

Zertifizierung kraft Ausbildungshintergrund

Wichtig zu wissen ist außerdem, bestimmte Personen gelten bereits aufgrund früherer Ausbildungen kraft Verordnung als zertifiziert: Volljuristen (z.B. Rechtsanwälte), Immobilienkaufleute und Personen mit einem Studienabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt. Ob eine Person jemals praktische (Berufs-)Erfahrung als Verwalter*in gesammelt hat, spielt für die Prüfung allerdings keine Rolle. Es kann sich also theoretisch jede*r für die Prüfung anmelden.

Was muss man tun, um die Zertifizierung zu erlangen?

Wer die Zertifizierung erlangen will, muss eine Prüfung bei einer IHK ablegen, die aus einer 90-minütigen schriftlichen und einer 15-minütigen mündlichen Prüfung besteht. Sie kann beliebig oft wiederholt werden und Noten werden nicht vergeben – die Prüfung wird entweder bestanden oder nicht. Um die Prüfung ablegen zu können, sind Vorbereitungskurse oder praktische Erfahrung aber nicht verpflichtend.

Warum wurde der Anspruch auf den 01. Dezember 2023 vertagt?

Grund für die Verschiebung ist, dass die Industrie- und Handelskammern (IHKs) nicht genügend Kapazitäten haben, um alle Zertifizierungsprüfungen rechtzeitig bis zum ursprünglichen Termin 01. Dezember 2022 abzunehmen. Die Verschiebung auf den 01.12.2023 soll diesem Engpass entgegenwirken.

Position von WiE zur Zertifizierung

Allein anhand der Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ können Wohnungseigentümer*innen die Qualität von Verwaltungen nicht beurteilen. Deshalb warnt WiE Wohnungseigentümer*innen, Beiräte und Wohnungseigentümergemeinschaften davor, sich bei der Bestellung einer neuen Verwaltung allein auf die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ zu verlassen.

Stehen Sie vor einem Verwaltungswechsel stehen, kann Ihnen vielleicht unser Handbuch Verwaltungswechsel, das Sie auf unserer Website erwerben können, weiterhelfen. In diesem Themenpaket (PDF-Dokument) enthalten ist unter anderem eine Check-Liste, in der alle wichtigen Qualitätskriterien für die Verwalterauswahl aufgeführt sind. Außerdem enthält es den WiE-Muster-Verwaltervertrag, einen ausführlichen Strategie-Leitfaden zum Verwalterwechsel und viele Arbeitshilfen, z.B. Muster-Beschlussanträge.