01.12.2020. Künftig können Sie das Honorar mit Architekten oder Ingenieuren frei vereinbaren. Das ist die wichtigste Änderung in der novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sie tritt am 01.01.2021 in Kraft. Anders als bisher haben die in der Ordnung enthaltenen Mindest- und Höchstsätze nur noch Empfehlungscharakter. Lesen Sie hier mehr dazu.

Waren die Mindest- und Höchstsätze bei der Honorarvereinbarung mit Architekten und Ingenieuren bisher verbindlich, stellen sie künftig nur noch eine unverbindliche Preisorientierung dar. Das bedeutet für Sie als Privatkunde (Verbraucher): Sie sind in der Vertragsgestaltung bezüglich des Honorars grundsätzlich frei und können mit Ihrem Architekten auch ein Honorar vereinbaren, das über oder unter den genannten Sätzen liegt.

Bitte berücksichtigen Sie dabei aber, dass Honorare auch nach der Novellierung der HOAI „angemessen“ sein müssen (siehe Begründung der Verordnung). Was angemessen ist – hierfür liefern weiterhin die sogenannten Honorartafeln der HOAI einen Orientierungsrahmen. Die früheren Mindestsätze heißen jetzt allerdings „untere Honorarsätze“ (oder auch Basishonorarsätze), die früheren Höchstsätze „obere Honorarsätze“.

Vereinbarung in Textform möglich

Neu ist zudem, dass Honorarvereinbarungen künftig in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, getroffen werden können.

Neue Informationspflicht

Eine weitere Neuerung: Der Architekt muss Sie als Verbraucher/in künftig vor Vertragsabschluss in Textform darauf hinweisen, dass sowohl höhere als auch niedrigere Honorare als die in der HOAI vorgegebenen vereinbart werden können. Diese Pflicht gilt allerdings nur gegenüber Verbrauchern (Verbrauchervertrag), nicht gegenüber Unternehmen.

Was passiert, wenn der/die Architekt seiner Hinweispflicht nicht nachkommt? Liegt das vereinbarte Honorar über dem jeweiligen unteren Honorarsatz, dann brauchen Sie nach Rechnungstellung prinzipiell nur den unteren Satz zu zahlen und würden damit vor Gericht recht bekommen. Prüfen Sie aber zuvor, ob Sie sich mit dem betroffenen Dienstleister gütlich einigen können.

Hintergrund der Novelle

Erforderlich wurde die Novellierung der HOAI durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 (C-377/17), wonach die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstößt.

Fragen und Antworten zur HOAI gibt es bei der Bundesarchitektenkammer.