16.01.2025. Betreiber von Aufzugsanlagen müssen einer Reihe von gesetzlichen Pflichten erfüllen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Hendrik Hesse, Geschäftsführer der Aufzugsberatung Hesse GmbH, informiert über die wichtigsten Betreiberpflichten.
Im Rahmen einer neuen Kooperation mit der Aufzugsberatung Hesse GmbH können WiE-Mitglieder verschiedene Leistungen rund um den Aufzug zu attraktiven Konditionen buchen.
WiE: Was müssen Betreiber von Personenaufzügen grundsätzlich wissen?
Hendrik Hesse: „Wer einen Aufzug betreibt, muss dessen sicheren Betrieb gewährleisten und hierfür bestimmten Pflichten nachkommen. Diese sind in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt: Wartung (Instandhaltung), Haupt- und Zwischenprüfung, Notrufleitsystem und regelmäßige Inaugenscheinnahme. Die Haupt- und Zwischenprüfungen dürfen nur von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), zum Beispiel TÜV oder Dekra, durchgeführt werden. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, Preise zu vergleichen, da diese deutlich variieren.“

WiE: Und die Wartung?
Hendrik Hesse: „In der Regel wird hierfür ein Wartungsvertrag mit der Aufzugsfirma, also der Herstellerfirma, abgeschlossen. Aber auch andere Unternehmen bieten Wartungen an – das wissen viele Eigentümer jedoch gar nicht. Ein Preisvergleich verschiedener Anbieter lohnt sich auch hier.
In dem Wartungsvertrag legt man fest, wie oft die Wartung erfolgt, was genau diese umfasst und wie die Kosten sind. Wichtig zu wissen: Man sollte sich genau überlegen, wie häufig eine Wartung tatsächlich durchgeführt werden sollte. Üblich ist oftmals viermal im Jahr, obwohl das gar nicht immer nötig ist. Bitte fragen Sie bei der Festlegung dieser Intervalle unabhängige Fachleute. Das können Fachplaner, Aufzugsberater wie unser Unternehmen oder fremde Wartungsfirmen, also Firmen, die nicht die Herstellerfirma sind, sein.
Wartungsintervalle können nach verschiedenen Kriterien ermittelt werden. Hilfreich ist hierbei beispielsweise die Heranziehung der DIN EN 13015 und der Anspruch an die Aufzugsanlage. Dazu gehören z.B. die Anzahl der Fahrten, besondere Bedingungen wie Nässe, Staub, Alter der Aufzugsanlage, Wichtigkeit einer Verfügbarkeit, wer fährt mit dem Aufzug und einiges mehr. Auch die Aufrechterhaltung der noch bestehenden Gewährleistung am Aufzug sollte berücksichtigt werden. In der sogenannten TRBS 3121 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) für Aufzüge wird dies alles konkretisiert. Diese Richtlinie ist auch ein Teil unserer Vorträge.
Bei Bedarf prüfen wir bestehende Wartungsverträge und können auch einschätzen was wirklich notwendig ist, indem wir zuerst prüfen und dann optimieren. Das übernehmen wir bei einem mit uns abgeschlossenen Liftmanagementvertrag automatisch. Häufig lassen sich, das zeigt unsere Erfahrung, bei der Wartung und bei Instandsetzungen deutlich Kosten sparen.“

WiE: Sie bieten unter anderem einen Wartungscheck an. Was umfasst dieser?
Hendrik Hesse: „Die Praxis zeigt leider, dass Wartungsfirmen trotz zahlreich beauftragter Dienstleistungen häufig nicht immer zuverlässig arbeiten. Daher sollte der Auftraggeber, beispielsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft, prüfen, ob die Wartungsarbeiten auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Das übernehmen wir im Rahmen des Wartungschecks für unsere Kunden. Dieser ist in der Regel einmal im Jahr sinnvoll. Es entstehen dadurch zwar auf den ersten Blick Mehrkosten, die aber mittel- und langfristig eine sinnvolle Investition sind. Denn wenn Wartungen dauerhaft nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, führt dies schleichend zu einem überdurchschnittlichen Verschleiß der Baugruppen und Sie müssen mittelfristig mit einem erhöhten finanziellen Aufwand für Reparaturen und das Beheben von Störungen rechnen. Daher sollten Betreiber sicherstellen, dass die Wartungsfirma eine vorausschauende und Verschleiß minimierende Wartung durchführt.“
WiE: Was würden Sie grundsätzlich für den Betrieb einer Aufzugsanlage aus Ihrer Sicht empfehlen?
Hendrik Hesse: „Grundsätzlich sollten stets alle möglichen Risiken minimiert werden. Darunter fallen nicht nur die erwähnten Punkte Notrufaufschaltung, Aufzugswärter (Inaugenscheinnahme) und wiederkehrende Prüfung durch TÜV oder Dekra, sondern auch die Notwendigkeit, Abweichungen zum Stand der Technik und die daraus resultierenden Risiken festzustellen. Der Betreiber muss gemäß Betriebssicherheitsverordnung eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt haben bzw. eine bestehende Gefährdungsbeurteilung ergänzt haben.
Sollte er über keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung verfügen oder mehr zur Hand haben, sollte dies zeitnah nachgeholt werden. Je älter der Aufzug, desto größer ist wahrscheinlich das Risiko für eine Gefährdung von Nutzer*innen. In der Regel sollte die Gefährdungsbeurteilung alle 5 Jahre überprüft werden.
Wir ermitteln bei den von uns erstellten Gefährdungsbeurteilungen nicht nur die Risiken, sondern auch den Zustand des Aufzugs, eine erste Kostenschätzung und auch ein sinnvolles Wartungsintervall.“
Weitere Informationen:
- In einer Sprechstunde für Mitglieder am 22.01.2025 können Sie Hendrik Hesse Ihre Fragen rund um die Betreiberpflichten stellen.
- Tipps für Aufzugsbetreiber finden Sie unter anderem bei der Hesse Aufzugsberatung.