12.01.2021. Personenaufzüge müssen seit dem 01.01.2021 mit einem Fern-Notrufsystem, einem sogenannten Zwei-Wege-Kommunikationssystem, ausgerüstet sein. Das gilt sowohl für neue Aufzüge als auch für Bestandsanlagen. Wer seinen Aufzug noch nicht nachgerüstet hat, kann dies noch bis 31.03.2021 nachholen ("Schonfrist").

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Grundlage ist die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Anforderungen für ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem gelten seit 1. Januar 2021 für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge. Darunter fallen Anlagen, die Personen befördern, sowie Plattformlifte oder Befahranlagen mit über drei Metern Förderhöhe, wenn darin Personen eingeschlossen werden können.

Über das Zwei-Wege-Kommunikationssystem können Personen im Aufzug rund um die Uhr eine Sprechverbindung zu einem Notdienst bzw. einer Notrufzentrale herstellen – die Kommunikation ist dann in beide Richtungen möglich. Geht ein Notruf ein, muss der/die Mitarbeiter/in des Notrufdienstes innerhalb von 30 Minuten die Befreiung einleiten.

Nachrüstung mit einfachen Mitteln möglich

Laut TÜV Süd können bestehende Anlagen in der Regel bereits mit relativ einfachen Mitteln nachgerüstet werden, zum Beispiel mit einer Gegensprechanlage oder einem fest angebrachten Telefon. Ihre WEG muss also nicht zwingend ein umfangreiches Notrufsystem einbauen lassen, wie man sie häufig in neuen Anlagen findet und das entsprechend kostenintensiv ist.

Welche genauen Anforderungen an das Zwei-Wege-Kommunikationssystem und den Notruf vorgeschrieben sind, können Sie in den TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ in Ziffer 3.4.3 nachlesen (zum Herunterladen). Wichtig: Der in den Technischen Betriebsregeln genannte „Arbeitgeber“ darf nicht zu eng verstanden werden. Unter den Begriff fallen auch Wohnungseigentümer bzw. WEGs, die einen Aufzug betreiben.

Bitte beachten Sie: Wird der Aufzug nicht nach den vorgeschriebenen Anforderungen nachgerüstet, droht Ihnen ein Bußgeld, das die zuständige Aufsichtsbehörde Ihrer Kommune verhängen kann.

Tipps von Wohnen im Eigentum:

  • Wenn Sie nicht sicher sind, lassen Sie beispielsweise vom TÜV prüfen, ob Ihr Aufzugnotruf bereits den neuen gesetzlichen Anforderungen an ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem entspricht.
  • Schließen Sie, wenn möglich, den Wartungsvertrag und den Vertrag für den Fern-Notruf mit derselben Firma ab. So vermeiden Sie, dass es möglicherweise zu Unklarheiten oder Streitigkeiten bezüglich der Verantwortlichkeiten kommt, zum Beispiel wenn Schäden am Aufzug entstehen.
  • Informationen zum neuen Zwei-Wege-Kommunikationssystem und zu den bereits geltenden Erfordernissen eines Notfallplans finden Sie unter anderem beim TÜV. Lesen Sie auch Näheres zum Thema Prüfpflichten und Notfallplan.