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06.08.2019. Wenn Ihre WEG ein Unternehmen mit einer Asbestsanierung beauftragt, muss zum einen sichergestellt sein, dass die Firma die Erlaubnis für solche Arbeiten besitzt. Zum anderen muss die Sanierung transparent ausgeführt werden. Fordern Sie Ihre Verwaltung auf, sicherzustellen, dass die WEG die Arbeiten nicht nur teuer bezahlt, sondern der Asbest wirklich verschwindet und nicht einfach nur überklebt wird. Vertrauen reicht nicht, Kontrolle ist Pflicht – das zeigt der folgende Erfahrungsbericht von WiE-Mitglied Peter K.

„In unserer WEG musste der Kellerboden saniert werden, nachdem sich durch einen Wasserrohrbruch asbesthaltige Flexplatten abgelöst hatten. Der darunter liegende Fliesenkleber enthielt auch Asbest, wie ein Gutachten belegte. Das Gutachten mit Kosten in Höhe von rund 1.000 Euro hätten wir uns allerdings sparen können: Da unsere Wohnungseigentumsanlage 1972 gebaut wurde, hätten wir auch einfach davon ausgehen können, dass asbesthaltiger Kleber verwendet wurde.

Der Sanierungsplan lautete so: Nach der Entfernung der Flexplatten und des asbesthaltigen Klebers sollte eine neue Bodenbeschichtung aufgetragen werden. Unsere Verwaltung holte lediglich ein Angebot für die Sanierungsmaßnahme ein – mit der Aussage, dass es auf dem Markt nicht viele Firmen gebe, die solche Arbeiten durchführten. Wir Eigentümer beschlossen in der Eigentümerversammlung, dass der Auftrag an diese Firma vergeben wird, die zum Kreis der Handwerksbetriebe gehört, die von der Verwaltung immer wieder beauftragt werden.

Am Tag vor Beginn der Arbeiten fragte ich bei dem Unternehmen an, ob die entsprechenden Genehmigungen für die Durchführung von Asbestsanierungen vorliegen. Ich hatte Zweifel bekommen, da die Firma plante, den Keller so zu verschließen, dass keiner der Eigentümer die Arbeiten einsehen konnte. Sollten hier etwa die Bodenplatten entfernt werden und die Bodenbeschichtung auf den vorhandenen asbesthaltigen Kleber angebracht werden sollte, ohne diesen vorher zu entfernen? Niemand hätte es später noch bemerkt, wenn die Firma bei der Sanierung gegen das sogenannte Überdeckungsverbot von Asbest verstoßen hätte.

Wohl aufgrund meiner Anfrage stoppte die Firma selbst die Arbeiten noch vor dem Beginn. Und richtig: Wie meine Recherchen beim Regierungspräsidium ergaben, hatte die Firma weder eine Genehmigung für die anstehenden Arbeiten beantragt noch hatte sie den Sachkundenachweis nach TRGS 519 – obwohl sie sich als Asbestsanierer ausgegeben hatte. Rund sechs Wochen später beauftragte die Firma einen Fachbetrieb als Subunternehmen, der tatsächlich alle notwendigen Zulassungen besaß. Dieser führte die Sanierung dann mit den nötigen Sicherheitsmaßnahmen durch – und zwar so, dass wir Eigentümer die Arbeiten verfolgen konnten.

Hat meine WEG mir das Eingreifen gedankt? Nicht wirklich: Unsere Verwaltung stellte mich an den Pranger, da ich durch meine Rückfragen an die sogenannte Fachfirma das Projekt verzögert hatte. In dieser Zeit konnten wir Eigentümer die Kellerräume nicht nutzen. Leider hat keiner der übrigen Eigentümer mir geglaubt, dass die erste Firma nicht korrekt saniert hätte, und ich wurde von ihnen als Verursacher der Verzögerung ‚gebrandmarkt‘. Der zuständige Experte beim Regierungspräsidium sagte mir aber, dass ich womöglich eine Straftat verhindert habe.

Und noch etwas zeigt mir unser Fall: Wäre die Verwaltung kompetenter gewesen, hätte ich nicht den ‚Buhmann‘ spielen müssen. Unsere Verwaltung hatte weder die Eignung des Handwerkbetriebs geprüft noch sich die notwendigen behördlichen Genehmigungen zeigen lassen. Wie so viele Verwaltungen sieht sie ihre primäre Aufgabe wohl darin, die Jahresabrechnung zu erstellen. Eine bessere Qualifikation von Verwaltern sollte daher unbedingt im Rahmen der anstehenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wieder mitdiskutiert werden, wie es auch WiE bereits seit langem fordert.“

Was Sie als Wohnungseigentümer/in in Bezug auf Sanierungsarbeiten beachten müssen, wenn Asbest verbaut wurde, und welche Vorschriften gelten, hat WiE hier für Sie zusammengestellt.