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Bei Bepflanzung dürfen den anderen Bewohnern keine Nachteile entstehen

21.02.2020. Den Balkon fürs Frühjahr bepflanzen und gestalten: Wohnungseigentümer müssen sich dabei an bestimmte Regeln halten. Denn Balkone sind – meist mit Ausnahme des Bodenbelags wie Kacheln – Gemeinschaftseigentum, sie gehören also der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Was zu beachten ist, wenn es um Bepflanzung und Gestaltung geht, hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.

Viele möchten gerne den Frühling mit einer bunten Blumenpracht auf ihrem Balkon begrüßen. „Wohnungseigentümer sollten allerdings zunächst einen Blick in ihre Gemeinschaftsordnung werfen und prüfen, ob diese etwas zum Thema Bepflanzung sagt“, rät Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum. Wenn die Frage der Bepflanzung darin nicht geregelt ist, können die Wohnungseigentümer sozusagen loslegen, müssen dabei aber stets beachten, dass durch ihre Bepflanzung keine Nachteile für die anderen Bewohner entstehen. So sollten beispielsweise keine Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern oder Gießwasser aus außenhängenden Blumenkästen nicht ständig herunterfließen.

Das Anbringen von Blumenkästen auf oder vor der Balkonbrüstung stellt eine bauliche Veränderung dar, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen, es sei denn, sie stellt keine optische oder sonstige Beeinträchtigung dar. An einer solchen Beeinträchtigung fehlt es in der Regel, sodass ein Beschluss zur Genehmigung meist nicht erforderlich ist. Beim Anbringen müssen Wohnungseigentümer allerdings auf die Sicherheit der Bewohner und Passanten achten.

Auch wenn Wohnungseigentümer ihre Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz (z.B. aus Segeltuch oder Schilfmatten) blickdicht machen möchten, sollten sie zunächst nachlesen, ob ihre Gemeinschaftsordnung das erlaubt – sie kann dies nämlich untersagen. Ist hierzu keine Regelung enthalten, gilt: Wegen der möglichen negativen optischen Auswirkung auf die Fassade wird der Sichtschutz in der Regel als bauliche Veränderung eingeordnet, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen. Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten und Ersatz des Balkongeländers. Allerdings kann eine Balkonerweiterung oder ein Balkonanbau von der Eigentümergemeinschaft auch als Modernisierungsmaßnahme (mit doppelt qualifizierter Mehrheit) beschlossen werden, wenn alle Balkone der Wohnungseigentumsanlage betroffen sind.

„Der Modernisierungsknigge für Wohnungseigentümer“

Wie WEGs einzelne Baumaßnahmen und komplexe Sanierungsprozesse in den Griff bekommen, zeigt das WiE-Nachschlagewerk "Der Modernisierungs-Knigge für Wohnungseigentümer. Spielregeln für den Umgang mit Menschen und Paragraphen bei der Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen". Der Ratgeber bündelt wertvolle Informationen – von den unterschiedlichen Beschlussquoren für bauliche Maßnahmen über die Vorbereitung eines Beschlusses bis hin zu möglichen Finanzierungswegen. Der Modernisierungsknigge ist im Webshop von Wohnen im Eigentum erhältlich.