14.01.2025. Die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält für Auftraggeber von Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen als auch für die ausführenden Unternehmen verschärfte Anforderungen an den Umgang mit Asbest und anderen Gefahrstoffen. Die Regelungen gelten für Bauherren, Arbeitgeber und auch für private Haushalte.
Die novellierte Gefahrstoffverordnung orientiert sich am Stichtag des Inkrafttretens des Asbestverbots: Demnach muss in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden.
Der krebserregende Stoff kam früher in zahlreichen Baumaterialien und -produkten zum Einsatz, sowohl im Außenbereich – unter anderem in Fassadenplatten, Dachschindeln und Zementfaserplatten – als auch im Innenbereich in Fensterbänken, Boden- und Wandbelägen, Heizkörperverkleidungen, Dichtungen und Heizrohrisolierungen. Auch Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen und Farbbeschichtungen können Asbest enthalten.
Informations- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Eigentümer:innen, die Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen an ihrer Immobilie beauftragen, sind nun verpflichtet, dem beauftragten (Handwerks)unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, im Wesentlichen das Baujahr des Gebäudes. Liegt das Baujahr zwischen 1993 und 1996, muss das Datum des Baubeginns angegeben werden, sofern dieses vorliegt (§ 5a Gefahrstoffverordnung).
Unternehmen muss ggf. Erkundungen durchführen lassen
Das Unternehmen ist wiederum verpflichtet, das Baujahr in seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und entsprechende Schutzmaßnahmen für die Ausführung der Arbeiten zu ergreifen oder – falls die mitgeteilten Informationen nicht ausreichen – weitere Erkundungen im Gebäude durchführen zu lassen, um zu klären, ob Asbest vorhanden ist. Entstehende Kosten gelten als besondere Leistung.
Die Novelle umfasst außerdem weitere Änderungen, die Sie unter anderem hier nachlesen können.
Hintergrund: Das Thema wird für Wohnungs- oder Hauseigentümer:innen dann relevant, wenn in die Bausubstanz eingegriffen werden soll, wenn also Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen anstehen. Sobald Asbestfasern freigesetzt werden könnten, ist Vorsicht geboten. Wird asbesthaltiges Material gesägt, mit der Flex behandelt, herausgerissen und beschädigt, entsteht Faserfeinstaub, der tief in die Lungen eindringt und Krebs erzeugen kann.
Weitere Informationen:
- Nähere Informationen gibt es bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
- Fragen und Antworten zum Umgang mit Asbest finden Sie unter anderem bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.