09.06.2022.  Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz müssen Vermieter*innen die Betriebskosten mit ihren Mieter*innen nach dem Kostenverteilungsschlüssel abrechnen, der in ihrer WEG gilt – und nicht mehr wie bisher nach dem Anteil der Wohnfläche. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie bei der Betriebskostenabrechnung gegebenenfalls nicht mehr aufwändig umrechnen müssen.

Es gibt von dieser Regelung jedoch zwei Ausnahmen:

  1. Ist im Mietvertrag schon ein anderer Verteilungsschlüssel als der der WEG vereinbart, wird also z.B. nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt, werden die Betriebskosten auch weiterhin so abgerechnet.
  2. Das Gleiche gilt, wenn die Umlage nach dem Verteilungsschlüssel der WEG Ihre Mieter*in unangemessen benachteiligen würde (z. B. wenn die Kosten gegenüber dem Flächenschlüssel deutlich höher ausfallen).

Änderung des bestehenden Mietvertrages

Möchten Sie einen bestehenden Mietvertrag mit Blick auf den Kostenverteilungsschlüssel der WEG ändern, geht das nur mit Zustimmung der Mieter*in. Prüfen Sie aber zuvor, ob das wirklich sinnvoll ist. Es kann nämlich sein, dass der im Mietvertrag vereinbarte Verteilungsschlüssel unter Umständen für Sie wirtschaftlich doch etwas vorteilhafter ist und Sie die schwierigere Betriebskostenabrechnung dafür weiterhin in Kauf nehmen.

Neuabschluss eines Mietvertrags

Auch bei dem Neuabschluss eines Mietvertrages sollten Sie gut überlegen, welche Regelung Ihnen Vorteile bringt. Entscheiden Sie sich für die Abrechnung nach dem Kostenverteilungsschlüssel der WEG, ist es sinnvoll einen Hinweis in den Vertrag aufzunehmen, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz handelt. Somit wird klargestellt, dass der Kostenverteilungsschlüssel der WEG auch gegenüber der Mieter*in gilt.

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