28.01.2021. Vermieter müssen ihren Mietern bei der Abrechnung der Betriebskosten nicht nur Einsicht in die Rechnungen gewähren, sondern auch in die dazugehörigen Zahlungsbelege. Das geht aus einem aktuellen BGH-Urteil hervor. Wohnen im Eigentum erläutert das Urteil und informiert, worauf zu achten ist.

In dem verhandelten Fall (BGH, 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19) hatte die Vermieterin einer Wohnung eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt und eine Nachzahlung in Höhe von 1.262 Euro verlangt. Der Mieter forderte nicht nur Einsicht in die Rechnungsbelege, die der Abrechnung zugrunde lagen, sondern auch Einsicht in die Zahlungsbelege. Da die Vermieterin dies abgelehnt hatte, weigerte sich der Mieter, die Nachzahlung zu leisten.

Der BGH gab dem Mieter Recht. Ihm stehe nach § 242 ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu, „solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist“. Ein besonderes Interesse, warum er Einsicht nehmen möchte, müsse der Mieter nicht darlegen, heißt es in dem Urteil. Es reiche vielmehr aus, dass er überprüfen will, „ob der […] Vermieter die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen oder Ähnlichem profitiert habe“.

Was bedeutet das für Sie als Vermieter/in?

Bei der Abrechnung der Betriebskosten mit Ihrem Mieter kann ein Nachweis der Abbuchungen des Hausgeldes, das Sie monatlich an den Verwalter/in überweisen (Kontoauszüge), nicht ausreichend sein. Möchte Ihr/e Mieter/in Einsicht in die Rechnungen haben, sind Sie verpflichtet, diese zu gewähren. Entweder bevollmächtigen Sie ihn/sie, Einsicht in die Original-Rechnungen, die bei dem Verwalter liegen, zu nehmen – oder Sie besorgen sich die Rechnungen als Kopien, die er/sie dann bei Ihnen einsehen kann. Einen Anspruch auf Zusendung der Kopien durch Sie oder den/die Verwalter/in haben Mieter hingegen nicht.

Bitte beachten Sie auch: Nach der neuen Gesetzeslage müssen Sie als Vermieter/in die Betriebskosten mit Ihrem Mieter nach dem Verteilungsschlüssel abrechnen, der in Ihrer WEG gilt – und nicht mehr wie bisher nach dem Anteil der Wohnfläche. Das macht die Betriebskostenabrechnung deutlich einfacher. Aber Vorsicht: Ist im Mietvertrag ausdrücklich ein Verteilungsschlüssel vereinbart, dann müssen Sie sich weiter daran halten.

Möchten Sie den Mietvertrag deshalb ändern, geht das nur mit Zustimmung der Mieter. Prüfen Sie zuvor, ob das wirklich sinnvoll ist. Es kann nämlich sein, dass der im Mietvertrag vereinbarte Verteilungsschlüssel für Sie wirtschaftlich vorteilhafter ist und Sie die schwierigere Betriebskostenabrechnung dafür weiter in Kauf nehmen. Lassen Sie sich als Mitglied gerne hierzu kostenlos beraten. Einen Termin können Sie online reservieren.