BGH: Reservierungsentgelt für Makler benachteiligt Käufer unangemessen

 

10.02.2011

Makler oder Bauträger verlangen von Kaufinteressenten oft ein so genanntes „Reservierungsentgelt“. Kauft der Kunde das Haus oder die Wohnung, wird die Gebühr mit dem Kaufpreis verrechnet; kommt der Kauf nicht zustande, musste die Gebühr dennoch bezahlt werden zahlen. Doch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2010 (III ZR 21/10) sind entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB unwirksam, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligen.

Die Richter gaben Kaufinteressenten recht, die vom Kauf einer Eigentumswohnung Abstand genommen hatten und das Reservierungsentgelt in Höhe von 750 Euro zurückverlangten. Eine unangemessene Benachteiligung liegt hier vor, weil sie dem Makler eine hohe Vergütung sichert, für die keine nennenswerte Gegenleistung erbracht wird. 

Der Vorteil des Reservierungsentgelts für den Käufer ist nach Ansicht der Richter nur gering: Wird der Verkäufer nicht in die Reservierung eingebunden, kann der Makler nicht einmal garantieren, dass der Interessent die gewünschte Immobilie wirklich erhält. Außerdem werden Immobilien in der Regel nur für eine kurze Zeit reserviert. Dass der Kunde durch die Reservierungsgebühr zur Kaufentscheidung gedrängt wird, weil er die Zahlung nicht verfallen lassen möchte, schmälert den Nutzen zusätzlich. 

Das Urteil betrifft nur formularmäßige Reservierungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Möglicherweise versuchen Immobilienverkäufer künftig, Reservierungsentgelte  individuell zu vereinbaren“, befürchtet Sandra Weeger-Elsner. Denn solche Individualvereinbarungen unterliegen nicht der so genannten Inhaltskontrolle nach den AGB-Regelungen im BGB. Ein Gericht könnte dann zu einem ungünstigen Ergebnis für den (potenziellen) Käufer kommen, d.h. der Käufer müsste zahlen.

Sie empfiehlt Immobilienkäufern, Reservierungsklauseln grundsätzlich nicht zu akzeptieren – „schon gar nicht im Rahmen einer individuellen Vereinbarung.“