17.03.2023 Der BGH hat entschieden, dass bauliche Veränderungen ohne Beschluss auch dann unzulässig sind, wenn ein Anspruch auf den Beschluss besteht. Die Reihenfolge „erst Beschluss, dann bauen“ ist zwingend einzuhalten. Wohnen im Eigentum (WiE) begrüßt die höchstrichterliche Bestätigung des „Beschlusszwangs“.

Am 17.03.2023 hat der BGH die mit Spannung erwartete Entscheidung zum „Beschlusszwang“ bei baulichen Veränderungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verkündet. Der BGH hat klargestellt, dass Eigentümer*innen für bauliche Veränderungen stets einen Beschluss der WEG benötigen, der ihnen die Baumaßnahme erlaubt, bevor sie mit den Arbeiten beginnen dürfen.

Sind Eigentümer*innen der Auffassung, sie hätten einen Anspruch auf die Maßnahme, müssen sie notfalls nach Ablehnung ihres Anspruchs durch die Gemeinschaft erst Beschlussersetzungsklage erheben. Beginnt ein Eigentümer ohne Beschluss eigenmächtig mit der Durchführung, kann die Gemeinschaft auf Unterlassung klagen. Nach dem Urteil des BGH gilt das auch dann, wenn der Eigentümer einen Anspruch auf den Gestattungsbeschluss gehabt hätte. Den Beschluss vorher einzuholen, sei auch keine Förmelei, weil die übrigen Miteigentümer*innen nicht in die Rolle gedrängt werden sollen, auf rechtliche Schritte der WEG gegen den eigenmächtig handelnden Eigentümer hinwirken zu müssen.

„Das Urteil ist eine klare Ansage des BGH, wie bauliche Veränderungen in einer WEG durchzusetzen sind – welche Reihenfolge gilt“, begrüßt Michael Nack, Rechtsreferent des Verbraucherschutzvereins Wohnen im Eigentum e.V. das heutige Urteil „Es gehört zu einem friedlichen Miteinander, die Miteigentümer von einer Maßnahme zu überzeugen und eine Mehrheit zu finden. Der Gemeinschaft und allen anderen Miteigentümern muss vorher die Möglichkeit gegeben werden, sich mit der beabsichtigen Maßnahme zu befassen. Darauf losbauen und die übrigen Miteigentümer vor vollendete Tatsachen stellen wollen – das geht nicht!“