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10.11.2020. Haben Sie eine Wohnung vermietet, dürfen Sie die Kosten für eine Notdienstpauschale des Hausmeisters nicht auf Ihre/n Mieter/in umlegen, sondern müssen diese selbst tragen. Eine solche Pauschale zählt laut einem BGH-Urteil nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, sondern zu den Verwaltungskosten.

In der Vergangenheit hatten manche Gerichte die Ansicht vertreten, dass eine "Notdienstpauschale" zu den Kosten für den Hauswart gehört, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Der BGH sieht das anders (BGH, 18.12.2019, VIII ZR 62/19). Demnach fallen unter die umlagefähigen Hausmeister-Kosten Tätigkeiten, die routinemäßig in bestimmten Intervallen erledigt werden – zum Beispiel die Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind oder dass die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert.

Bei der Notdienstpauschale – für die Aufnahme von Störungsmeldungen und das Beauftragen erforderlicher Reparaturen – handele es sich hingegen um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksverwaltung, „was sich nicht zuletzt daran zeige, dass solche Meldungen während der normalen Geschäftszeiten üblicherweise an die Hausverwaltung gerichtet würden“, heißt es in dem Urteil.

In dem verhandelten Fall hatten die Mieter einer Wohnung und die Vermieterin über die Betriebskostenabrechnung gestritten. Die Vermieterin hatte darin eine „Notdienstpauschale“ für den Hausmeister (für Störungen wie Strom- oder Heizungsausfall außerhalb der üblichen Geschäftszeiten) auf die Mieter umgelegt. Die Mieter waren der Ansicht, dass diese Betriebskosten nicht umlagefähig sind und zahlten diese nicht – und bekamen Recht.

Welche Kosten Sie umlegen können

Bitte beachten Sie: Als Vermieter/in müssen Sie genau darauf achten, welche Betriebskosten Sie auf Ihre Mieter umlegen. Nicht alle Kosten der Hausmeistertätigkeiten sind umlegbar. Umlegen können Sie die Kosten für regelmäßige Tätigkeiten wie Gartenpflege, Treppenhausreinigung und Winterdienst. Nicht umgelegt werden können hingegen Kosten für Reparaturen, Instandhaltungen und -setzungen sowie ggf. Kosten für Verwaltungsarbeiten, die der/die Hausmeister/in durchführt (zum Beispiel die Schlüsselübergabe an neue Mieter). Daher ist es für Sie wichtig, dass der/die Verwalter/in in der Jahresabrechnung die Kosten für den Hausmeister in umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten aufschlüsselt.

Die Kosten für eine Notrufbereitschaft als Betriebskosten können dann umlagefähig sein, wenn sie die Überwachung von Aufzügen betreffen, heißt es in dem Urteil (siehe Betriebskostenverordnung § 2 Nr. 7).

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