11.03.2025. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem in mehreren Verfahren entschieden, dass Verwahrentgelte auf Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten, die von Banken und Sparkassen erhoben wurden, grundsätzlich unzulässig sind. Bei Girokonten kommt es hingegen auf die Details des Vertrages an. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Verwaltung auffordern, zu prüfen, ob Rückzahlungen von der Bank gefordert werden können.
Insbesondere für Wohnungseigentümergemeinschaften, die hohe Erhaltungsrücklagen angelegt haben, sind die Urteile vom 04.02.2025 (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) wichtig. Geklagt hatten mehrere Verbraucherzentralen und die Verbraucherzentrale Bundesverband.
In der Niedrigzinsphase zwischen 2014 und 2022 erhoben viele Banken und Sparkassen Verwahrentgelte (Negativzinsen) auf Guthaben ihrer Kunden. Im Juli 2022 schaffte die Europäische Zentralbank (EZB) die Negativzinsen wieder ab.
Bei Tagesgeld- und Sparkonten: Verwahrentgelte sind grundsätzlich unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat nun bei Tagesgeld- und Sparkonten entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die Erhebung von Verwahrentgelten stellt hier aus Sicht des BGH eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen dar. Denn diese Konten dienten, so der BGH, nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern auch Anlage- und Sparzwecken. Die Erhebung eines Verwahrentgelts verändere den Charakter dieser Verträge und führe dazu, dass entgegen dem Zweck das eingezahlte Kapital sinkt. Daraus ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Kunden in Höhe der von den Banken vereinnahmten Entgelte.
Bei Girokonten: Verwahrentgelte sind zwar zulässig, müssen aber transparent sein
Bei Girokonten dürfte es hingegen auf den genauen Wortlaut der von der Bank verwendeten Klauseln ankommen. In den Vorinstanzen gab es offenbar Streit darüber, ob das Verwahrentgelt bei Girokonten überhaupt der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Der BGH hat dies verneint, hat aber entschieden, dass die konkreten Klauseln in den verhandelten Fällen nicht transparent und daher unwirksam seien, da Verbraucher:innen nicht nachvollziehen könnten, auf welcher Grundlage die Verwahrentgelte berechnet würden. Das bedeutet: Verwahrentgelte sind bei Girokonten grundsätzlich zulässig, müssen aber für die Verbraucher:innen transparent sein.
Wohnungseigentümer:innen sollten Rückzahlungsanspruch prüfen lassen
Wohnungseigentümer:innen sollten ihre Verwaltung auffordern, zu prüfen, ob für die Anlage von Geldern der WEG, insbesondere der Erhaltungsrücklage, Verwahrentgelte berechnet wurden und ob ggf. ein Rückzahlungsanspruch besteht. Ist dies der Fall, muss die Verwaltung schriftlich die Rückzahlung bei der Bank anfordern. Hierfür stellen die Verbraucherzentralen einen Musterbrief zur Verfügung.
Auch jede Verbraucher:in, die privat Geld auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten angelegt hat, sollte prüfen, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht und dann ggf. die Rückzahlung bei ihrer Bank fordern.
Rückforderung innerhalb von drei Jahren möglich
Eine Rückforderung ist innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist möglich. Ansprüche, die 2022 entstanden sind, müssen also bis spätestens zum 31.12.2025 (notfalls gerichtlich) geltend gemacht werden.
Weitere Hinweise:
- Verbraucher:innen können sich hierzu bei den Verbraucherzentralen beraten lassen, die auch einen Musterbrief zum Herunterladen zur Verfügung stellen.