05.09.2024. In manchen alten Gebäuden gibt es noch Bleirohre. Diese sind bald verboten und müssen bis spätestens 12.01.2026 ausgetauscht werden, schreibt die novellierte Trinkwasserverordnung vor. Um Bleirohren auf die Spur zu kommen, kann im Zweifel eine Trinkwasseruntersuchung nötig sein.

Betroffen sein können Gebäude, die vor 1973 gebaut und deren Leitungen noch nicht saniert wurden, informiert das Umweltbundesamt. Blei kann ins Trinkwasser gelangen und dann bereits in geringen Mengen gesundheitsschädigend für Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder sein.

Die 2023 novellierte Trinkwasserverordnung sieht ein Verbot von Bleileitungen vor. Demnach müssen bis zum 12.01.2026 alle Bleileitungen und auch Teilstücke entfernt oder stillgelegt werden.

Wie Sie vorgehen können:

  • Fragen Sie bei Ihrer Verwaltung nach – falls nicht bekannt –, wann die Wasserleitungen installiert wurden und aus welchem Material sie sind bzw. ob die Leitungen im Lauf der Zeit erneuert wurden.
  • Als Eigentümer*in sollten Sie bzw. Ihre WEG sichtbare Leitungen, zum Beispiel im Keller vor und hinter dem Wasserzähler, kontrollieren, rät das Umweltbundesamt. Nähere Hinweise dazu gibt es hier.
  • Problematisch ist, dass Leitungen auch versteckt in Fußböden oder unter Decken liegen können. Im Zweifel kann es nötig sein, eine Trinkwasseruntersuchung durch ein Labor zu veranlassen (hierfür entstehen natürlich Kosten), um herauszufinden, ob es sich um Bleileitungen handelt. Wichtig hierbei: Vor der Probenentnahme sollte das Wasser mindestens vier Stunden in der Leitung stehen, so das Umweltbundesamt. Welche Labore Trinkwasseruntersuchungen anbieten, erfahren Sie unter anderem beim Gesundheitsamt oder beim jeweiligen Landesumweltamt.

Hinweise zur Erneuerung der Rohre:

  • Falls Rohre erneuert werden müssen, gilt für WEGs Folgendes: Bei der Erneuerung der Rohre handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, deren Kosten nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf alle Wohnungseigentümer*innen, in der Regel gemäß deren Miteigentumsanteilen, verteilt werden. WEGs müssen eine Erneuerung der Rohre zunächst beschließen.
  • Wenn Rohre oder Teile von Rohren Sondereigentum sind, dann ist die jeweilige Wohnungseigentümer*in für den Austausch verantwortlich und muss auch die Kosten hierfür tragen.
  • Nur sachkundige Fachbetriebe dürfen Rohrleitungen verlegen. Welche das sind, erfährt man in der Regel beim örtlichen Wasserversorger.