08.12.2022. Böller, Raketen und Feuerwerk gehören an Silvester für viele dazu. Doch immer wieder verursachen Feuerwerkskörper Personenschäden und solche an Gebäuden und in Wohnungen. Wohnen im Eigentum gibt Tipps, was zu beachten ist und informiert, welche Versicherungen im Schadensfall zuständig sind.

Vorschriften und Auflagen beachten

Auch wenn es in diesem Jahr kein deutschlandweites Böllerverbot wie in den beiden vergangenen Jahren mehr gibt: Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist mit großen Gefahren verbunden, daher gelten verschiedene Vorschriften und Einschränkungen, die Sie einhalten müssen. So ist das Zünden von Feuerwerrkskörpern in der Nähe von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Kirchen sowie in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern grundsätzlich verboten. Außerdem gelten lokale Regelungen – so untersagen manche Kommunen in ihrer Innenstadt bzw. in bestimmten Gebieten das Feuerwerk komplett (sog. Böllerverbotszonen). Außerdem darf nur zu bestimmten Zeiten geböllert werden: von 0 Uhr am 31. Dezember bis 24 Uhr am Neujahrstag. Allerdings können die Zeiten in manchen Städten und Gemeinden leicht abweichen. Informationen hierzu finden Sie in der Regel in den Lokalmedien.

In Treppenhäusern, Fluren oder auf Balkonen darf ebenfalls nicht gezündelt werden, auch nicht vom Balkon aus oder vom Fenster heraus. Selbst bei sogenannten Tischfeuerwerken ist ein Abbrennen in der Wohnung nicht immer ausdrücklich erlaubt, deshalb sollte man sich unbedingt an die Gebrauchsanweisung halten.

Ansonsten gilt: Wer das neue Jahr mit einem Feuerwerk begrüßen will, muss das mit Sorgfalt und Voraussicht tun und einen Platz wählen, „von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können” (Oberlandesgericht Stuttgart, 9.2.2010, Az.10U116/09). Selbst gebaute Raketen sind generell verboten. Kinder und Jugendliche dürfen nur bestimmte, für sie freigegebene Produkte zünden.

Was bei Regelverstößen droht

Bei Regelverstößen gilt in den meisten Bundesländern das Bundessprengstoffgesetz. Nur die Bundesländer Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben eigene Gesetze. Nach dem Bundessprengsstoffgesetz kann der Erwerb und Umgang mit erlaubnispflichtiger Pyrotechnik eine Straftat sein und mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Aber auch die Bußgelder sind nicht zu unterschätzen: So droht beispielsweise eine Bußgeld bis zu 50.000 Euro, wenn ein „nicht konformitätsbewerteter pyrotechnischer Gegenstand“ (z.B. „Polen-Böller“) vertrieben, verwendet oder anderen überlassen wird. Das ist vor allem dann ein zusätzliches Risiko, wenn tatsächlich etwas passiert und etwa die Feuerwehr in Aktion treten muss.

Welche Versicherungen im Schadensfall greifen

Verursacht eine Rakete trotz aller Sorgfalt Schäden am Haus, kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers dafür auf. Wenn unbekannt ist, wer den Feuerwerkskörper abgefeuert hat, zahlt die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Folgekosten, beispielsweise durch Löschwasser, sind ebenfalls mitversichert. Für Schäden an der Einrichtung, zum Beispiel an einem Teppich, und nicht am Gebäude ist die Hausratversicherung zuständig.

„Nehmen Sie Silvester als Anlass, überprüfen Sie Ihre Versicherungspolicen und sehen Sie sich die Versicherungsbedingungen im Detail an”, rät Michael Nack, Rechtsreferent bei Wohnen im Eigentum, "um sich vor bösen Überraschungen zu schützen". Beim Wohnungseigentum ist die Gebäudeversicherung zwar Gemeinschaftssache, doch um eine Hausratversicherung müssen Sie als Wohnungseigentümer*in sich selbst kümmern, wenn sie eine solche wünschen.

Wichtig zu wissen in dem Zusammenhang: Viele Versicherungen haften bei grober Fahrlässigkeit nicht. Wer böllert, sollte daher bei Feuerwerkskörpern unbedingt stets die Gebrauchsanweisungen lesen – und genau einhalten. Wer andere, zum Beispiel mitfeiernde Gäste, nicht davon abhält, Feuerwerkskörper zu zünden und zum Beispiel vom Balkon zu werfen, obwohl es gefährlich ist, macht sich möglicherweise mitschuldig, wenn es dann zu einem Schaden kommt. So stellt es das Oberlandesgericht Köln fest (23.2.2000, Az. 11 U 126/99).

Denken Sie auch daran, Schäden am Gebäude, die Sie feststellen, Ihrer Verwaltung zu melden.