Bundestag wird am Mittwoch befristete Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz verabschieden / Bereits Montag wurde die große WEG-Reform im Schatten der Corona-Krise auf den Weg gebracht

24.03.2020. Damit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) anstehende Eigentümerversammlungen wegen der Corona-Krise verschieben können, soll es zwei befristete Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz geben. Diese und weitere Maßnahmen enthält der Entwurf eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, der am morgigen Mittwoch im Deutschen Bundestag verabschiedet werden wird. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum begrüßt die für viele verunsicherte Wohnungseigentümer wichtigen Änderungen und stellt weitergehende Forderungen auf, damit WEGs in und nach der Krise handlungsfähig bleiben.

Hausgeldzahlungen sollen weiterlaufen

Dürfen Eigentümerversammlungen aufgrund behördlicher Vorschiften in Zeiten der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden, sollen nach dem geplanten COVID-19-Gesetz die bestehenden Wirtschaftspläne in Kraft bleiben. Das heißt, dass die Eigentümer Hausgeld in bisheriger Höhe weiterhin an ihre WEG abführen müssen. Laufende Kosten können damit beglichen werden, z.B. Ausgaben für Heizenergie, Versicherungen, Raum- und Gartenpflege etc. Zudem bleibt den WEGs die Liquidität erhalten, um dringend notwendig werdende Reparaturen zu bezahlen. „Auch ohne Eigentümerversammlung wird somit die Bewirtschaftung von WEGs weiterlaufen können“, beruhigt WiE-Vorstand Gabriele Heinrich viele Wohnungseigentümer, die sich derzeit über die Folgen eines Ausfalls der jährlichen Eigentümerversammlung Sorgen machen.

Über die Jahresabrechnung sollen die Eigentümer dann beschließen, sobald wieder eine Eigentümerversammlung stattfinden kann. Allerdings sollen Verwalter die Jahresabrechnung den Eigentümern schon zuvor zur Verfügung stellen.

Aktuelle Verwalter/in bleibt im Amt

Dem Ziel, die Handlungsfähigkeit der WEGs zu erhalten, soll auch die zweite das Wohnungseigentum betreffende Änderung im geplanten COVID-19-Gesetz dienen: Der/die zuletzt bestellte Verwalter/in soll im Amt bleiben, bis die Eigentümer über die Abberufung oder die Bestellung eines neuen Verwalters beschließen. Gelten soll diese Regelung auch dann, wenn eine befristete Bestellung bereits ausgelaufen ist, in den nächsten Wochen ausläuft oder gesetzlich erlaubte Höchstfristen für das Amt überschritten werden. Heinrich: „Wollte eine WEG jetzt gerade ihren Verwalter wechseln, ist der Fortbestand der Bestellung ärgerlich. Ändern können die Eigentümer diese Situation vor der nächsten Eigentümerversammlung dann nur mit einem einstimmigen Umlaufbeschluss über eine Abberufung bzw. Neubestellung – was realistisch nur in sehr kleinen WEGs funktioniert.“ Verwalter hingegen sollen ihr Amt nach den üblichen Regeln niederlegen können, womit die WEG dann plötzlich tatsächlich ohne Verwalter dastünde. An dieser Stelle zeigt sich nach Ansicht von WiE einmal mehr, dass die Handlungsfähigkeit der Eigentümer zu sehr von der in der Regel nur einmal im Jahr stattfindenden Versammlung abhängt.

Große WEG-Reform im Schatten der Corona-Krise gestern auf den Weg gebracht

Eine Forderung von WiE ist es, dass Online-Eigentümerversammlungen möglich werden, die nach dem Gesetz derzeit nur dann zulässig sind, wenn schon die Gemeinschaftsordnung der WEG sie erlaubt. So „modern“ formuliert sind diese Ordnungen aber in aller Regel noch nicht. Die Eigentümer sollten darüber hinaus auch jederzeit die gesetzliche Möglichkeit haben, über die Verwaltung ihres Gemeinschaftseigentums in einem Umlaufbeschluss mehrheitlich abzustimmen, der jedem einzelnen unabhängig von einer Versammlung in Textform übermittelt werden kann.

Beides fordert WiE für die große Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, die ebenfalls ansteht und im Schatten der Corona-Krise unbemerkt von der Öffentlichkeit und den Medien gravierende Änderungen auf den Weg bringen soll. „Statt wie geplant die Verwaltermacht immer weiter auszudehnen, müssen die Interessen der Wohnungseigentümer im Zentrum aller Gesetzesänderungen stehen“, fordert Heinrich. Details zu diesem umfassenden Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am Montag beschlossen hat, sind unter www.wohnungseigentumsgesetz.org nachzulesen.

Vermieter dürfen wegen Mietverzugs nicht kündigen

Vermieter unter den Wohnungseigentümern werden von einer weiteren Sofortmaßnahme betroffen sein: Wenn Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällige Mieten wegen Auswirkungen der Pandemie nicht zahlen können, soll das die Vermieter nicht zur Kündigung berechtigen. Die Leistungspflicht an sich soll aber bestehen bleiben. Das heißt: Nach der Krise werden Mieter die ausstehenden Beträge nachzahlen müssen.

 

Nachtrag: Das verabschiedete Gesetz finden Sie hier (PDF)