04.10.2021. Der Deutsche Bundestag hat vor kurzem die temporären Sonderregelungen zur Verwalterbestellung und zum Wirtschaftsplan, die wegen der Corona-Pandemie gelten, bis zum 31. August 2022 verlängert. Als Wohnungseigentümer*in sollten Sie dennoch bei Ihrer Verwalter*in auf eine baldige Durchführung der Eigentümerversammlung drängen.
Mit den Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht – enthalten im "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht", das im März 2020 verabschiedet wurde – sollen WEGs auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben. Zunächst waren die Regelungen bis Ende dieses Jahres befristet. Hintergrund ist, dass wegen der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden konnten bzw. können.
Fortdauer der Amtszeit der Verwalter*in
Es bleibt also weiterhin bei der Regelung, wonach die zuletzt bestellte Verwalter*in im Amt bleibt, bis die WEG über die Abberufung oder die Bestellung einer neuen Verwalter*in beschließt. Dies gilt auch dann, wenn eine befristete Bestellung bereits ausgelaufen ist, in den nächsten Wochen ausläuft oder gesetzlich erlaubte Höchstfristen für das Amt überschritten werden.
Wirtschaftsplan gilt fort
Auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt erst einmal so lange weiter, bis ein neuer beschlossen wird – das heißt, als Eigentümer*in müssen Sie das Hausgeld in bisheriger Höhe weiterhin an Ihre WEG abführen. Mit dem Hausgeld werden laufende Kosten beglichen, z.B. Ausgaben für Heizenergie, Versicherungen, Raum- und Gartenpflege etc. Zudem bleibt Ihrer WEG die Liquidität erhalten, um dringend notwendig werdende Reparaturen zu bezahlen.
Allerdings: Das Fortlaufen eines Wirtschaftsplans kann aus Sicht von Wohnen im Eigentum immer nur eine Notvariante sein. Denn damit werden Preissteigerungen nicht berücksichtigt und es besteht die Gefahr, dass die Eigentümer*innen zu einem späteren Zeitpunkt mit hohen Nachforderungen konfrontiert werden.
Auf Eigentümerversammlung drängen
Drängen Sie daher bei Ihrer Verwalter*in auf eine baldige Durchführung der Eigentümerversammlung, wenn in diesem Jahr noch keine stattgefunden hat, um ausstehende Beschlüsse zu allen Belangen Ihrer WEG zeitnah fassen zu können – zum Wirtschaftsplan, zur Jahresabrechnung, zu Erhaltungsmaßnahmen und Sanierungen, und nicht zuletzt zur Neubestellung von Verwaltungsbeiräten oder zur Abberufung der Verwaltung sowie neu zur Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen.
In vielen Fällen sollte die Durchführung der Eigentümerversammlung unter Einhaltung der entsprechenden Corona-Vorgaben möglich sein. Wird Ihre Verwaltung nicht aktiv, sollte Ihr Beirat per E-Mail, Messenger-Diensten oder SMS mehr als 25 Prozent aller Wohnungseigentümer*innen hinter sicher sammeln, die alle gemeinsam die Durchführung der Eigentümerversammlung verlangen.
WiE-Umfrage belegt Durchführungsstau und negative Folgen
Dass es einen Durchführungsstau bei Eigentümerversammlungen gibt, belegt eine aktuelle WiE-Umfrage unter 2.510 Wohnungseigentümer*innen – und das hat Folgen: Aus Sicht von 67 Prozent der Befragten hat die verspätete Durchführung bzw. Nichtdurchführung von Eigentümerversammlungen negative Folgen. Welches diese sind, lesen Sie in der Auswertung unserer Umfrage. Hier finden Sie auch konkrete Orientierungshilfen und Tipps zu einzelnen Fragen und Problemen.