29.09.2022. Der Herbst ist da. Bevor der erste Frost kommt, sollten Sie daran denken, Ihre Dachrinne reinigen zu lassen – um das Gebäude vor Schäden zu schützen. Lesen Sie auch, wann Sie als vermietende Wohnungseigentümer*in die Kosten für die Dachrinnenreinigung auf Ihre Mieter*in umlegen können.

Heruntergefallenes Laub und Äste in Dachrinne und Fallrohren sollten entfernt werden, damit nichts verstopft. So verhindern Sie, dass Regenwasser überläuft und es zu Schäden an den Hauswänden kommt. Wird die Dachrinne über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt, können sich außerdem Löcher oder Risse darin bilden.

Für die Dachrinnenreingigung beauftragen WEGs in der Regel einen Fachbetrieb – hierfür ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit nötig.

Die Dachrinnenreinigung stellt eine Erhaltungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum dar, deren Kosten alle Wohnungseigentümer*innen gemäß ihrer Miteigentumsanteile tragen müssen.

Haben Sie Ihre Wohnung vermietet, können Sie Ihren Anteil der Kosten für die Reinigung auf Ihre Mieter*in umlegen, wenn

  • die Kosten regelmäßig anfallen, sprich ein Dienstleistungsunternehmen hierfür z.B. per Dauerauftrag in jedem Dezember tätig wird, und
  • die Dachrinnenreinigung im Mietvertrag unter "Sonstige Betriebskosten gem. § 2 Ziff. 17 BetrKV" aufgeführt ist.

Wird die Dachrinne hingegen nur einmalig bei Verschmutzung gereinigt, ist das eine nicht umlagefähige Erhaltungsmaßnahme, das heißt dann können Sie Ihren Anteil der Kosten nicht auf Ihre Mieter*in umlegen. Denn die Maßnahme zählt weder als Entwässerung (§ 2 Nr. 3 BetrKV) noch als Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV).