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03.12.2019. Die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsteuer hat Wohnen im Eigentum (WiE) für Sie hier zusammengestellt.

Grundsteuer: Sie wird von den Kommunen erhoben. Jeder, der ein Grundstück bzw. ein Erbbaurecht in Anspruch nimmt, muss diese Steuer jährlich entrichten (nicht zu verwechseln mit der Grunderwerbsteuer, die nur einmalig beim Kauf anfällt).

Grundsteuer A: Sie gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Grundsteuer B: Sie fällt an für alle sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücke und Immobilien und damit für Wohn- und Geschäftsimmobilien.

Grundsteuer C: Diese können Kommunen ab 2025 auf baureife, aber unbebaute Grundstücke erheben.

Folgende Begriffe beziehen sich auf die Grundsteuer B:

Bundesmodell: Nach der Berechnungsmethode von Bundesfinanzminister Olaf Scholz („Bundesmodell“) wird die Grundsteuer ab 2025 in einem dreistufigen Verfahren ermittelt: Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Grundbesitzwert: Die wesentlichen Faktoren, die diesen Wert bestimmen, sind der jeweilige Bodenrichtwert (s.u.) und die statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die unter anderem von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt. Das Bundesfinanzministerium will die Gemeinden in Mietniveaustufen auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes einordnen. Weitere Faktoren, die den Grundbesitzwert beeinflussen, sind die Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter des Gebäudes.

Bodenrichtwert: Der Bodenrichtwert (vgl. § 196 BauGB) fließt in den sog. Grundbesitzwert ein. Dabei handelt es sich um den „durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Fläche eines Grundstücks mit einem bestimmten Entwicklungszustand und mit den dargestellten wertbeeinflussenden Merkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).“ (Quelle: Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland). Ermittelt werden die Werte regelmäßig von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte in Bund, Ländern und Gemeinden.

Steuermesszahl: Dieser Faktor wird im Zuge der Reform nach Informationen des Bundesfinanzministeriums etwa auf 1/10 des bisherigen Werts, das heißt von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt.

Hebesatz: Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Hebesatz der jeweiligen Kommune mit dem Grundbesitzwert (s.o.) und der Steuermesszahl (s.o.) multipliziert. Den Hebesatz legt jede Kommune selbst fest– und bestimmt damit letztlich die Höhe der Steuer. Die Unterschiede zwischen den Kommunen sind zum Teil enorm, die Hebesätze für die Grundsteuer B reichen aktuell von 80 Prozent (Ingelheim in Hessen) bis 995 Prozent (Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag).

Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

Das Festsetzungsverfahren ist zweigeteilt. Von seinem zuständigen Finanzamt erhält der Eigentümer und Steuerschuldner einen Grundsteuermessbescheid, der auch an die zuständige Gemeinde geht. Diese wendet dann ihren jeweiligen Hebesatz an, den sie in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage ihrer Ratsbeschlüsse festlegt.