04.02.2021. Mit dem Anspruch auf Maßnahmen, die der Barrierereduzierung dienen (§ 20 Abs. 2 WEGesetz) sollen Wohnungseigentümer nun einfacher bauliche Veränderungen umsetzen können. Was in der Praxis zu beachten ist und wo es Probleme geben kann, erläutert Dr. Stephanie Claire Weckesser, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und WiE-Beraterin.

WiE: „Was sollten Wohnungseigentümer und WEGs über den neuen Anspruch wissen?“

Dr. Stephanie Claire Weckesser: „Wichtig im Zusammenhang mit dem neuen gesetzlichen Anspruch ist zu wissen: Die einzelnen Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, sondern darauf, dass überhaupt eine Art der Barrierereduzierung geschaffen wird ('Ob' der Maßnahme). Die WEG muss über den Antrag des Einzelnen beschließen, sie kann ihn nicht ignorieren oder vollständig ablehnen. Allerdings darf die WEG über das 'Wie' der Maßnahme, also über Art und Weise der Aus- und Durchführung, entscheiden (Durchführungsbeschluss). Die WEG kann dem Antragsteller aber auch die Durchführung selbst überlassen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Einbauwillige alleine – und nur er darf die bauliche Veränderung dann auch nutzen (WiE merkt hierzu an: Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel zur Kostenregelung).“

WiE: „Und was bedeutet das für die Praxis?“

Dr. Stephanie Claire Weckesser: „ Insofern kann es in der Eigentümerversammlung durchaus Diskussionen über mögliche Alternativen geben. Ein Beispiel wäre eine Maßnahme zum barrierefreien Zugang des Gebäudes. Hier gibt es grundsätzlich die Möglichkeit einer Rollstuhlrampe oder eines Hublifts. Wenn ein Eigentümer eine Rollstuhlrampe wünscht, dies aber aus optischen Gründen von der WEG nicht gewollt wird und diese einen Hublift – die ästhetisch elegantere Variante – vorzieht, dann könnte es sein, dass der Eigentümer die teurere Lösung umsetzen müsste, um zu einer Barrierefreiheit zu gelangen (WiE merkt hierzu an: Die Lösung des „Wie“ der Maßnahme muss aber angemessen sein. D.h. der Einbauwillige hat nach dem neuen WEGesetz keinen Anspruch auf die einfachste oder günstigste Variante, andererseits kann die WEG nicht einfach eine besonders teure Luxusvariante fordern. Hier wird es bei Streit im Zweifel eine Einzelfallabwägung vor Gericht geben müssen). Abgesehen von den höheren Anschaffungskosten ist eine Hublift fehleranfälliger als die klassische Rampe und damit fallen auch Kosten für Wartung und Reparatur an. Dann kann es durchaus vorkommen, dass ein Mensch im Rollstuhl im strömenden Regen vor dem Haus steht und nicht hinein kommt, wenn die Plattform kaputt ist oder einen Defekt hat.“

WiE: „Das „Wie“ der Maßnahme birgt also Konfliktpotenzial?

Dr. Stephanie Claire Weckesser: „Davon gehe ich aus. Es ist noch nicht klar, wie weit die WEG über das Mitspracherecht beim „Wie“ der Maßnahme Einfluss nehmen kann, das wird am Ende auch im Einzelfall durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen. Ich befürchte aber, dass eine Maßnahme für den einzelnen Wohnungseigentümer am Ende zu teuer bzw. nicht finanzierbar werden kann, wenn eine WEG möchte, dass die Maßnahme nach der DIN 18040-2 umgesetzt wird. Insgesamt denke ich, ist der neue Rechtsanspruch ein guter Ansatz, aber es bleibt abzuwarten, was sich daraus entwickelt. (WiE merkt hierzu an: Der Gesetzgeber schreibt allerdings nicht vor, dass die DIN 18040-2 umgesetzt werden muss. Diese ist ohnehin nicht immer anwendbar. Eigentümer sollten daher frühzeitig einen Experten (siehe unten) in die fachliche Planung der Maßnahme einbeziehen. Wenn eine WEG eine Ausführung nach der DIN verlangt, muss der bauwillige Eigentümer notfalls gerichtlich klären lassen, dass die Einhaltung der DIN nicht verlangt werden kann).

WiE: „Und gibt es auch Maßnahmen, die aus anderen Gründen nicht umsetzbar sind?“

Dr. Stephanie Claire Weckesser: „Ja, die gibt es. Abhängig von den baulichen Gegebenheiten des Gebäudes kann es sein, dass bestimmte bauliche Veränderungen gar nicht umgesetzt werden können bzw. dürfen, das ist je nach Einzelfall verschieden. Wenn etwa durch einen Treppenlift im Treppenhaus Fluchtwege eingeschränkt würden, kann diese vom Betroffenen gewünschte Lösung natürlich nicht umgesetzt werden. Dann muss über eine alternative Maßnahme nachgedacht werden, zum Beispiel ein Aufzug an der Außenfassade. Aber auch hier kann die WEG bei der Ausführung mitreden und – im Rahmen dessen, was baulich möglich ist – Vorgaben machen, etwa was die Lautstärke des Aufzugs oder was die Breite der Aufzugstüren angeht. In diesen Bereichen gibt es in der Praxis sicher Konfliktpotenzial, auch wenn der Rechtsanspruch des einzelnen Eigentümers jetzt im neuen WEGesetz verankert ist.“

WiE: „Wie sieht es denn mit dem Rechtsanspruch aus, wenn die eigene Wohnung betroffen ist?“

Dr. Stephanie Claire Weckesser: „Wenn Eigentümer eine Maßnahme zur Barrierefreiheit in ihrer Wohnung, also im Sondereigentum, durchführen möchten und dabei auch Gemeinschaftseigentum betroffen ist, sollte das mit dem neuen WEGesetz nun problemlos möglich sein. Beispielsweise wenn eine Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht, versetzt werden muss, um das Badezimmer altersgerecht umzubauen. Ein weiteres Beispiel ist der Einbau einer barrierefreien Sitzbankdusche. Meist müssen hierfür der Boden, der ja Gemeinschaftseigentum ist, aufgerissen und Leitungen darin neu verlegt werden.“

WiE: Was empfehlen Sie Wohnungseigentümern, die einen Antrag für eine Maßnahme zur Barrierereduzierung stellen wollen?

Dr. Stephanie Claire Weckesser: „Es ist auf jeden Fall sehr ratsam, sich als Antragsteller schon vorher möglichst konkret über das Wie der Maßnahme, die Art der Aus- und Durchführung, Gedanken zu machen, und sich umfassend zu informieren. Und dann den Antrag in die Eigentümerversammlung einzubringen – mit einer eigenen Idee, die idealerweise so konstruktiv ist, dass sie auch die Interessen der anderen Eigentümer mit wahrt. So kann man dann die Diskussion gleich in die Richtung lenken, in der man sie haben möchte. Es kann durchaus hilfreich sein, zuvor einen Architekten mit der Zusatzqualifikation „Fachplaner für barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen“ (diese findet man zum Beispiel in einer Online-Datenbank) ins Boot zu holen. Diese Experten schauen sich an, was vom Gebäude her machbar ist und können in der Regel auch eine Kostenschätzung abgeben, die man der WEG dann vorlegen kann. Bei großen Maßnahmen wie einem Aufzug kommt man um einen Architekten ohnehin nicht herum.“

WiE: „Vielen Dank für das Gespräch, Frau Dr. Weckesser.“

 

Wie die Übernahme der Kosten bei diesen Maßnahmen geregelt ist, lesen Sie hier.

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