10.08.2022. Nach den Plänen der Bundesregierung soll ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Pro­zent mit Erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Die Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen haben nun ein Konzept zur Umsetzung vorgelegt. Dieses soll im Rahmen einer öffentlichen Konsultation mit der Zivilgesellschaft, unter anderem mit Verbänden, diskutiert werden. WiE erarbeitet derzeit eine Stellungnahme zu dem Konzept, damit die Interessen und Belange der Wohnungseigentümer*innen und die Besonderheiten von WEGs berücksichtigt werden.

Auf Basis der Ergebnisse der Konsultation, die bis 22. August dauert, werden die beiden Ministerien dann einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erstellen.

Zum Inhalt des Konzepts:

Zwei verschiedene Modelle werden darin zur Diskussion gestellt – ein Ein-Stufen-Modell und ein Zwei-Stufenmodell.

Das Ein-Stufen-Modell sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um die 65-Prozent-EE-Vorgabe umzusetzen: Entweder den Anschluss an ein Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder eine der folgenden Varianten: Einbau einer Wärmepumpe, Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Einbau einer Gasheizung, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben wird, Einbau einer Hybridheizung, Einbau einer Stromdirektheizung (nur in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf).

Die Annahmen, die den jeweiligen Optionen zugrunde liegen, sowie die Details und Vorgaben finden Sie in dem Konzept auf den Seiten 3 bis 5.

Beim Zwei-Stufen-Modell muss beim Einbau oder Austausch einer Heizung vorrangig ein Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen oder es müssen Heizungen genutzt werden, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und andererseits der Einsatz von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist (siehe die oben genannten Varianten). Nur wenn diese Optionen nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind – dies muss ein Sachkundiger bestätigen – kann eine Anlage mit dem direkten Einsatz von nachhaltig erzeugtem Biomethan oder von grünem Wasserstoff und dessen Folgeprodukten oder anderen grünen Gasen oder nachhaltiger fester oder flüssiger Biomasse eingebaut werden (Seiten 5 bis 8).

Auch eine Reihe von Härtefallregelungen, unter anderem für Heizungshavarien (Notausfälle) und für Gasetagenheizungen, werden in dem Konzept genannt (ab Seite 8). Bei Gasetagenheizungen soll die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien
grundsätzlich einsetzen, wenn die erste Gasetagenheizung im Gebäude nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2024 ausfällt und erneuert werden muss (Seite 9). Dann sollen die Eigentümer*in bzw. die Eigentümer*innen drei Jahre Zeit haben, zu entscheiden, ob sie weiterhin das Gebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern oder mit einer neu einzubauenden zentralen Heizungsanlage heizen wollen und wie sie die Anforderung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen wollen.