Im Referentenentwurf des BMWK zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Gesetz 2023) keine Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften / WiE fordert hier wichtige Ergänzungen für eine Klimawende im Wohnungseigentum

18.03.2022. Sollen die Eigentümer von ca. 10 Mio Eigentumswohnungen bei der „Strom“wende hin zu erneuerbaren Energien nicht „außen vor“ bleiben, müssen die derzeit für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) geltenden gesetzlichen Grundlagen im Zuge der Reform des Erneuerbaren Energiegesetz (EEG 2023) unbedingt geändert und ergänzt werden. Noch sind allerdings keine Sonderregelungen für WEGs im Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgesehen, stellt der Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE) fest. Deshalb fordert er in seiner Stellungnahme, dass WEGs als Eigenversorger eingestuft werden, wenn der Solarstrom zur Wohnungsversorgung genutzt wird, und eine Abnahmepflicht für alle Bewohner eingeführt wird. Derzeit werden WEGs in den meisten Fällen den Stromversorgungsunternehmen gleichgestellt. Diese Behandlung als Unternehmen überfordert viele WEGs und schreckt sie ab, sich mit der Solarstromproduktion näher zu befassen.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) begrüßt die Vielzahl an Sofortmaßnahmen für einen schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien. Allerdings ist der Katalog noch nicht umfassend und vollständig, da Maßnahmen für Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümer fehlen. Gedenk der Tatsache, dass es in Deutschland rd. 10 Mio. Eigentumswohnungen gibt, das sind fast 25% aller Wohnungen, und die Nutzung erneuerbarer Energie in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) eher die Ausnahme als die Regel ist, fordert Wohnen im Eigentum unter anderem

1. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen als „Eigenversorger“ eingestuft werden,
damit sie nicht – wie bisher - als Stromversorgungsunternehmen behandelt werden, die Strom an die Wohnungsnutzer verkaufen und mit allen interessierten Bewohnern einzelne Verträge abschließen müssen. Da nach dem derzeitigen Erneuerbaren Energiegesetz (EEG 2021) keine Personenidentität zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern definiert ist – obwohl die WEG von ihren Wohnungseigentümern getragen und finanziert wird - werden WEGs nicht wie Eigenversorger, sondern wie Stromanbieter behandelt, die umfangreiche Melde- und Steuerpflichten (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer, ggf. auch Gewebesteuer) erfüllen sowie aufwendige Messtechnik einsetzen müssen. Dieser administrative, finanzielle und zeitliche Aufwand hält motivierte und engagierte Wohnungseigentümer, WEGs und Verwalter von der Umsetzung notwendiger Umweltmaßnahmen ab. „Da WEGs rechtlich und gerichtlich als Verbraucher angesehen werden und viele Wohnungseigentümer ihre Wohnung selbst bewohnen oder Kleinvermieter sind, ist die Einstufung von WEGs als Stromversorgungsunternehmen nicht nur unangemessen und überdimensioniert, sondern kontraproduktiv und zweckwidrig.“ – so Gabriele Heinrich, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Diese Konstruktion überfordert viele WEGs und schreckt sie ab, sich überhaupt mit der Installation und dem Eigenverbrauch von Solarstrom näher zu befassen.“

2. Abnahmepflicht des Solarstroms für alle WEG-Bewohner
Verpflichten sich die Wohnungseigentümer zur Installation von Solarstromanlagen und die selbstnutzenden Eigentümer zur Solarstromabnahme, dann müssen auch die Mieter in den Wohnungen einer WEG zur Abnahme günstigen WEG-Solarstroms verpflichtet werden können, wenn nur damit die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage gewährleistet werden kann. Die Pflicht zur Abnahme von Solarstrom durch die Mieter stellt im Kern nichts anderes dar als eine Erweiterung der für die Nutzung der Wohnung nötigen Versorgungsleistungen. Mieter können auch heutzutage Wasser und Heizenergie nicht von einem anderen Versorger abnehmen. Sie können auch nicht den Strom für Treppenhaus, Aufzug etc. von einem anderen Stromversorger, der bei einer Eigenstromproduktion auch vom WEG-Dach käme, beziehen. Eine Gleichstellung des Wohnungsstromverbrauchs mit dem Stromverbrauch für die Gemeinschaftseinrichtungen ist daher naheliegend, zumal der Solarstrom eher günstiger sein wird und ggf. für die Bewohner gesetzlich gedeckelt werden kann.

3. Des Weiteren sollte die Teileinspeisung von Wohnungseigentümern erzeugten erneuerbaren Energien genauso gefördert werden, wie die Volleinspeisung. Da Eigentümer als Solarstromerzeuger, oft auch Endverbraucher sind, sollte dieser Eigengebrauch sie nicht finanziell benachteiligen.

Wohnen im Eigentum (WiE) setzt darauf, dass diese Forderungen im Gesetzentwurf noch berücksichtigt und ergänzt werden. Denn ohne die Wohnungseigentümer wird die Klimawende nicht zu stemmen sein!

Weitere Informationen und Erläuterungen zu den einzelnen Punkten finden Interessierte in der Stellungnahme des Vereins zum Referentenentwurf sowie auf der Themenseite "Erneuerbare Energien".