22.12.2021. „Darf die Verwalter*in den Impfstatus von uns Eigentümer*innen überprüfen – als Einlasskontrolle für die Eigentümerversammlung? Unsere Verwaltung argumentiert, das sei ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.“ Diese Frage einer Wohnungseigentümer*in hat uns erreicht. Lesen Sie im Folgenden die Einschätzung von WiE.

Bitte beachten Sie, dass es zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung gibt. Bei der folgenden Antwort handelt es sich daher um eine Einschätzung und nicht um eine rechtssichere Empfehlung.

Nach Auffassung von WiE stehen datenschutzrechtliche Gründe der Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht entgegen, soweit es um die Überprüfung des Impf- bzw. Genesenenstatus bei der Eingangskontrolle geht.

Gilt in Ihrem Bundesland eine "2G"-bzw. "2G+"-Regel für Eigentümerversammlungen (oft in den Verordnungen als „rechtlich erforderliche Sitzungen von privatrechtlichen Gemeinschaften“ bezeichnet), ist die Versammlungsleiter*in – in den meisten Fällen die Verwalter*in – in der Regel dazu berechtigt, deren Einhaltung zu überprüfen.

Wenn dies hingegen nicht kontrolliert wird, würde aus Sicht von WiE die Durchführung der Versammlung gegen geltendes Recht verstoßen, würde also nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Im Unterschied zur Einlasskontrolle am Versammlungsort dürfte hingegen eine Abfrage des Impf- bzw. Genesenen-Status durch die Verwalter*in im Vorfeld der Eigentümerversammlung nicht zulässig sein. Die Verwaltung muss in der Einladung aber alle Eigentümer*innen darauf hinweisen, dass die jeweils aktuelle Coronaschutzverordnung am Versammlungsort beachtet werden muss und dementsprechend vor Ort kontrolliert werden wird.