08.06.2021. Die Inzidenzwerte sinken vielerorts und viele WEGs können es kaum erwarten, dass eine Eigentümerversammlung stattfindet. Worauf im Vorfeld zu achten ist, hat Wohnen im Eigentum für Sie zusammengestellt.

 

Kulling

1. Veranstaltung möglich?

Ob eine Eigentümerversammlung wieder abgehalten werden darf, hängt zum einen von den bundeseinheitlichen Beschränkungen („Bundesnotbremse“, Infektionsschutzgesetz §§ 28a, 28b) ab. Zum anderen gelten die Regelungen der in Ihrem Bundesland aktuellen Corona-Rechtsverordnung in Bezug auf Veranstaltungen und Versammlungen von Gemeinschaften. Ob eine Eigentümerversammlung abgehalten werden darf, kann auch von der Größe Ihrer WEG abhängig sein. Die Rechtsverordnung finden Sie auf der Website Ihrer Landesregierung. Wenn aus rechtlicher Sicht nichts gegen das Abhalten einer Versammlung spricht, sprechen Sie Ihre Verwalter*in an und fragen Sie nach der Planung. Stehen dringende Entscheidungen in Ihrer WEG an, sollten Sie auf eine baldige Versammlung drängen.

2. Geeigneter Raum

Bei der Planung der Eigentümerversammlung sollte die Verwalter*in die bisher übliche Teilnehmerzahl für die Auswahl der Räumlichkeit (siehe auch Punkt 4) und eines Hygienekonzepts zugrunde legen – sofern nicht sicher feststeht, dass weniger Personen kommen werden. Bitte beachten Sie: Wenn der Versammlungsraum von vorneherein ungeeignet ist und/oder kein Hygienekonzept vorliegt (bzw. dieses mangelhaft ist) und dies bereits in der Einladung zur Versammlung klar wird, können Eigentümer*innen die Versammlung durch einstweilige Anordnung des Gerichts untersagen lassen.

3. Längere Einladungsfrist

Bitten Sie Ihre Verwalter*in, die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung auf vier Wochen (statt drei) zu verlängern. Da möglicherweise mehr Eigentümer*innen als sonst nicht teilnehmen werden, brauchen diese ausreichend Zeit, um sich mit der Tagesordnung zu beschäftigen und Vollmachten mit Weisung zum Abstimmungsverhalten (!) zu erteilen. Dafür sollte die Verwalter*in Ihnen – wie immer – mit den Einberufungsunterlagen möglichst viele Informationen über anstehende Tagesordnungspunkte bzw. Beschlüsse zukommen lassen.

4. Einladung

Die Verwalter*in kann Sie in der Einladung auf die Möglichkeit, Vollmachten zu erteilen, hinweisen. Es muss aber bei einem Hinweis oder einer Bitte bleiben, das heißt, die Verwalter*in darf keinen psychologischen Druck auf Sie und Ihre Miteigentümer*innen ausüben, auf Ihr Teilnahmerecht zu verzichten. Es ist auch nicht rechtmäßig, wenn die Teilnehmerzahl in der Einladung beschränkt wird. In der Einladung sollten Sie als Eigentümer*in über das Hygienekonzept und die Maßnahmen (Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer*innen, Maskenpflicht, Abstandsgebot etc.) informiert werden, damit Sie sich darauf einstellen und nachvollziehen können, dass die gesetzlichen Beschränkungen eingehalten werden können.

5. Teilnahme oder Vollmacht geplant?

Nach Erhalt der Einladung teilen Sie der Verwalter*in am besten möglichst schnell mit, ob Sie vorhaben, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen oder ob Sie eine Vollmacht erteilen möchten. Bitte denken Sie stets daran: Wenn Sie als Eigentümer*in eine Vollmacht erteilen, sollten Sie dem oder der Bevollmächtigten stets auch konkrete Weisungen zum Abstimmungsverhalten geben. Die Vollmacht können Sie jetzt nach der neuen Rechtslage in Textform (also z.B. per E-Mail) erteilen, eine Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.

6. Online-Teilnahme auf die Tagesordnung

„Reine“ Online-Eigentümerversammlungen, bei denen nicht zu einem physischen Versammlungsort eingeladen wird, sind auch nach der neuen Gesetzeslage nicht erlaubt. Das neue WEGesetz ermöglicht nur die Online-Teilnahme von Eigentümer*innen an einer Präsenzversammlung. Dies muss Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft aber zunächst beschließen (§ 23 Abs.1 WEGesetz).

Möchte Ihre WEG die Möglichkeit der Online-Teilnahme möglichst bald nutzen, sollten Sie dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung oder einer der nächsten Versammlungen setzen lassen.

Allerdings: Das Wohnungseigentumsgesetz macht keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung (u.a. in technischer Hinsicht) der Online-Teilnahme. Diese müssen WEGs daher in dem Beschluss regeln. Dieser sollte möglichst bestimmt ausfallen, er darf also nicht zu unkonkret sein – sonst kann er angefochten werden. Bei aller Eile sollten Sie also einen Beschluss zur Online-Teilnahme keinesfalls überstürzt herbeiführen.

7. Punkte auf die Tagesordnung

Sie haben ein Thema, das Ihnen unter den Nägeln brennt oder das ohnehin schon länger Gespräch in Ihrer Eigentümergemeinschaft ist? Teilen Sie der Verwalter*in gewünschte Tagesordnungspunkte rechtzeitig mit, damit sie aufgenommen werden können. Nutzen Sie als Mitglied gerne unseren WiE-Musterbrief "Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung" (erst einloggen, dann hier herunterladen).

Weitere Hinweise:

Ihre Verwalter*in lädt nicht zur Eigentümerversammlung, obwohl dies rechtlich möglich ist? Dann sollten Sie sich nicht mit Pauschalaussagen „abspeisen“ lassen. Die Teilnahme an der ordentlichen Eigentümerversammlung ist eines der Kernrechte der Wohnungseigentümer*innen. Fordern Sie deshalb konkrete Begründungen ein, warum eine Versammlung (noch) nicht durchgeführt werden kann bzw. eine Prognose, wann dies möglich sein wird. Jede Verwalter*in hat die entsprechenden Verordnungen zu kennen und sich um die Durchführung der Versammlung zu bemühen, sobald das rechtlich möglich ist.

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht der Webseiten der einzelnen Bundesländer, auf denen Sie die jeweilige Corona-Verordnung finden. Bitte beachten Sie, dass die Verordnung laufend geändert werden kann und Ihnen stets die aktuellste Fassung vorliegt. Schauen Sie in der entsprechenden Verordnung nach, wie Veranstaltungen bzw. Versammlungen geregelt (z.B. ob diese verboten sind, ob es Personenobergrenzen gibt, welche Vorgaben für Anmeldung und Durchführung gelten). Informieren Sie sich auch, ob es darüber hinaus bestimmte Regelungen für Ihre Kommune gibt.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

 

Nur für WiE-Mitglieder: Infoblatt und telefonische Rechtsauskünfte

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie als Wohnungseigentümerin in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat Wohnen im Eigentum in dem Infoblatt "Was Wohnungseigentümer in der Corona-Krise wissen müssen" zusammengestellt (erst einloggen, dann hier klicken). Das Papier stellt einen praktischen Leitfaden und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, unter anderem zum Umgang mit Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Verwalterbestellung. Hier finden Sie auch nähere Informationen zu sogenannten Vertreterversammlungen, bei denen die Verwalter Eigentümerversammlungen allein, aber mit Vollmachten der Eigentümer durchführen. Diese Vertreterversammlungen sind nicht rechtssicher.

Sie sind unsicher, was die Eigentümerversammlung in Ihrer WEG in Bezug auf die Corona-Pandemie angeht? Dann nehmen Sie die für Mitglieder kostenlosen Rechtsauskünfte von WiE in Anspruch. Hier können Sie einen Termin buchen.