04.04.2022. Kosten für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, zum Beispiel für Wärmedämmung oder Heizungstausch, können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Lesen Sie hier mehr zu dieser steuerlichen Abschreibung.

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Sie können 20 Prozent der Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahme, maximal 40.000 Euro, steuerlich absetzen – verteilt auf drei Jahre. Im ersten und zweiten Jahr wird die Einkommenssteuer jeweils um sieben Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro) ermäßigt, im dritten Jahr um sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) (§ 35c Einkommensteuergesetz, EStG). Förderfähig sind Lüftungsanlagen, Wärmedämmungen von Wänden, Dach und Geschossdecken, Erneuerung der Fenstern oder Außentüren, Optimierung oder Tausch der Heizungsanlage, und der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Bei einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind es 50 Prozent der angefallenen Kosten, die Sie steuerlich geltend machen können (wichtig: Die Energieberater*in muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zugelassen sein, diese finden Sie u.a. hier.

Bitte beachten Sie: Maßnahmen, für die Sie bereits Fördermittel des Bafa oder der KfW erhalten haben, können Sie nicht steuerlich geltend machen.

Möglich ist die Abschreibung nur bei selbst genutztem Eigentum und wenn Ihre Immobilie älter als zehn Jahre ist. Weitere Voraussetzungen: Die Sanierungsmaßnahmen dürfen außerdem nicht vor 2020 begonnen worden sein und sie müssen vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sein. Außerdem müssen die Arbeiten von einem Fachbetrieb durchgeführt werden und es müssen dabei technische Mindestanforderungen erfüllt werden (diese Anforderungen sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahme-Verordnung definiert). Die Durchführung einer Maßnahme zur energetischen Sanierung muss von dem ausführenden Fachunternehmen oder einer Energieberater*in anhand eines amtlichen Musters bescheinigt werden – diese Bescheinigung reichen Sie dann mit der Einkommensteuererklärung ein.

Als Wohnungseigentümer*in können Sie bei der Steuererklärung Ausgaben für energetische Maßnahmen geltend machen, die sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum betreffen. Ist das Gemeinschaftseigentum betroffen, sind die Aufwendungen entsprechend dem Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. Ihren Anteil an Kosten können Sie in der Regel durch eine Bescheinigung der Verwalter*in nachweisen, die Sie mit Ihrer Steuererklärung einreichen (gemeinsam mit der oben genannten Bescheinigung über die Durchführung der Maßnahme). Informieren Sie sich genau, welche Unterlagen im Detail benötigt werden und lassen Sie sich hierzu von einer Expert*in beraten.

Sie planen eine oder mehrere energetische Sanierungsmaßnahmen? Dann sollten Sie sich frühzeitig Gedanken machen, ob Sie eine Förderung durch das Bafa oder die KfW in Anspruch nehmen möchten oder die steuerliche Förderung wählen. Nehmen Sie  frühzeitig eine fachkundige Beratung durch eine Energie- oder Steuerberater*in in Anspruch.

Nähere Informationen, auch zum Ablauf, anderen Begrifflichkeiten und einzelnen Berechnungsbeispielen, finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.