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Foto: Wohnen im Eigentum

Wohnen im Eigentum empfiehlt: Fördergelder prüfen / Bei Wohnungseigentum müssen alle einverstanden sein

08.07.2020. Die Begrünung von Fassaden kann als sommerlicher Hitzeschutz dienen. Pflanzen an der Fassade sehen nicht nur schön aus, sondern schützen die Wohnungen dahinter auch vor Wärme. Welche Möglichkeiten es gibt und was insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften zu beachten haben, hat der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.

Förderprogramme für Fassadenbegrünung

Kletter- und Schlingpflanzen an der Hauswand können Gebäude nicht nur ästhetisch aufwerten, sondern sie bieten einen natürlichen Hitzeschutz. Da sie auch eine Reihe weiterer ökologischer Vorteile bieten, fördern manche Kommunen Fassadenbegrünungen mit finanziellen Zuschüssen. Wer erwägt, ein solches Projekt umzusetzen, sollte sich in seiner Gemeinde bzw. Stadt an das Grünflächen-, Umwelt- oder Bauamt wenden und nach einem Förderprogramm fragen.

Schäden an der Fassade vermeiden

Welche Pflanzenart eignet sich für die Hauswand – und kann die Pflanze bei Bedarf auch wieder problemlos entfernt werden? Die Auswahl ist groß und reicht von wildem Wein über Blauregen, Kletterrosen und Clematis bis hin Spalierobstbäumen. Kletterpflanzen sind auch dort geeignet, wo wenig Platz ist. Vorsicht ist aber zum Beispiel bei Efeu geboten, der erhebliche Schäden an der Fassade anrichten kann. Bei der Planung einer Fassadenbegrünung gilt es zu berücksichtigen, ob für die Pflanzenart eine passende Kletter- bzw. Rankhilfe an der Fassade angebracht werden muss. Sonne oder Schatten? Die Pflanzenart muss zum Standort passen. Auch der voraussichtliche Pflegeaufwand sollte bedacht werden. Angesichts all dieser Punkte ist es wichtig, nicht einfach darauf los zu pflanzen, sondern sich im Vorfeld mit Blick auf Art und Zustand der Fassade fachkundig beraten zu lassen.

Foto: Wohnen im Eigentum

Beschluss über bauliche Veränderung

Beim Wohnungseigentum trifft die Entscheidung kein Eigentümer allein. „Da eine Fassadenbegrünung das optische Erscheinungsbild einer Wohnungseigentumsanlage verändert, muss die Eigentümergemeinschaft darüber diskutieren und die Maßnahme beschließen“, sagt Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum. In der Regel handelt es sich dabei nach aktueller Rechtslage um eine bauliche Veränderung. Ist ein Eigentümer nicht einverstanden, kann er den Beschluss anfechten, die Begrünung muss dann unterbleiben. Das könnte sich nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ab dem nächsten Jahr aber ändern.

Wer nur eine „kleine“ Lösung gegen die Hitze wünscht, kann alternativ nur Terrasse oder Balkon begrünen. Ebenfalls bei WiE gibt es nähere Informationen zur Balkongestaltung in Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

(Fotos können zum honorarfreien Abdruck bei Wohnen im Eigentum angefordert werden.)