14.07.22. Bewohnen Sie Ihre Immobilie selbst, können Sie die Kosten für Gartenarbeiten von der Steuer absetzen. Dabei müssen Sie zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterscheiden. Lesen Sie im Folgenden, was Sie dabei beachten müssen und was für vermietende Eigentümer*innen gilt.

Als Eigentümer*innen einer selbst bewohnten Immobilie haben Sie die Möglichkeit, regelmäßig anfallende also wiederkehrende Gartenarbeiten wie Heckenschnitt und Rasenmähen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen – und zwar maximal 20 Prozent von 20.000 Euro, also 4.000 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz, EStG). 

Auch als Handwerkerleistung lassen sich Kosten für Gartenarbeiten bei der Einkommensteuererklärung absetzen – höchstens 20 Prozent von 6.000 Euro, also 1.200 Euro jährlich. Unter Handwerkerleistungen werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen verstanden (§ 35a Abs. 3 EStG), die entweder an der Immobilie oder auf dem Grundstück (z.B. Wegebau-, Gartenarbeiten) durchgeführt werden. Neubaumaßnahmen sind nicht mit erfasst. 

Absetzbare Kosten müssen extra ausgewiesen sein

Wichtig: es kann nur abgesetzt werden was in Ihrem „Haushalt“ – also dem Haus, der Wohnung oder auf dem Grundstück – erbracht wurde. Arbeiten die vorab in einer Werkstatt erledigt wurden, gehören nicht dazu. Materialkosten auch nicht. Deshalb sollte gerade bei Handwerksleistungen alles im Einzelnen voneinander getrennt dargestellt sein.

Absetzbar sind

  • die Kosten der Arbeitsleistungen (inkl. Mehrwertsteuer) an sich (Bruttoarbeitslohn oder Arbeitsentgelt),
  • die damit verbundenen Entsorgungsleistungen (z.B. Entsorgung des Grünschnitts) sowie
  • Verbrauchsmaterialien (z.B. Motoröl für die Kettensäge) und
  • die Fahrtkosten zu Ihrer Immobilie.

Da Sie die Kosten für die Arbeiten mit Ihrer Steuererklärung einreichen, ist es außerdem wichtig, dass die Rechnungen nicht in bar bezahlt, sondern überwiesen werden, und dass die absetzbaren Leistungen in der Rechnung getrennt von den Materialkosten dargestellt sind.

Welche Maßnahmen zur Steuerermäßigung führen können, ist übrigens auch in Anlage 1 des Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums nachzulesen. Dieses Schreiben und nähere Informationen finden Sie hier.

Hinweise für Wohnungseigentümer*innen, die ihre Wohnung selbst nutzen:

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen zunächst beschließen, dass Gartenarbeiten durchgeführt werden sollen. In dem Beschluss sollte die Verwaltung verpflichtet werden, drei Angebote von Firmen einzuholen, bevor die WEG einen Beschluss zur Auftragsvergabe fasst. In diesem Fall muss die Verwaltung später darauf achten, dass in den Rechnungen die absetzbaren Leistungen (siehe oben) getrennt aufgeführt sind. Als Wohnungseigentümer*in können Sie dann natürlich nur den Teil der Kosten, den Sie tragen müssen (und nicht den kompletten Betrag), später bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie sollten beschließen, dass Ihre Verwaltung mit der Jahresabrechnung oder einem gesonderten Schreiben eine Aufstellung der Aufwendungen nach § 35a Abs. 3 EStG für alle WEG-Mitglieder vornimmt. Gute Verwaltungen erteilen eine solche Bescheinigung ohne zusätzliche Kosten. 

Haben Sie hingegen ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil und wurde Ihnen die Gartenpflege per Vereinbarung oder in der Teilungserklärung übertragen, dann müssen Sie in der Regel auch die Kosten hierfür allein tragen (siehe BGH, 28.10.2016, Az. V ZR 91/16) – auch wenn die Pflicht zur Kostentragung nicht explizit in der Teilungserklärung oder in der Vereinbarung genannt wird. (Nur wenn in der Teilungserklärung erwähnt oder einem Beschluss ausdrücklich formuliert ist, dass die WEG weiterhin die Kosten trägt, sind Sie nicht in der Pflicht.) Die Kosten können Sie dann unter den oben genannten Vorgaben als Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG geltend machen.

Hinweis für vermietende Wohnungseigentümer*innen:

Haben Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet, können Sie die Kosten für die Gartenpflege auf Ihre Mieter*innen umlegen – vorausgesetzt, dass sich die Umlagefähigkeit aus dem Mietvertrag ergibt. Dafür reicht grundsätzlich der Hinweis, dass 'Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung' umgelegt werden. Hierin werden die Kosten für Gartenarbeiten wie folgt definiert: „Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen“ .

Lesen Sie hier, was sich durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes für die Abrechnung der Betriebskosten mit Ihrer Mieter*in geändert hat.