Für viele Verbraucher:innen gehört ein Pool im Garten zum Sommer dazu. Doch wer sich den Traum von der eigenen Abkühlung erfüllen möchte, sollte nicht nur Anschaffungskosten und Pflegeaufwand im Blick haben. Je nach Poolart sind rechtliche Vorgaben zu beachten – insbesondere bei Eigentumswohnungen. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum hin.
Die Auswahl an Pools für den Garten ist groß: Schnellaufbau-Pools werden mit Luft aufgeblasen und lassen sich schnell auf- und auch wieder abbauen. Sogenannte Frame-Pools bestehen in der Regel aus einer PVC-Wand und einem Gestänge. Erhältlich sind auch Aufstellpools aus Massivholz. Langlebig sind sogenannte Stahlwandpools, die in verschiedenen Ausführungen erhältlich sind. Je nach Modell, können sie entweder nur aufgestellt oder teilweise oder komplett in die Erde eingelassen werden. Hierfür sind dann Baumaßnahmen nötig. Verbraucher:innen sollten sich zunächst bei ihrer Behörde vor Ort erkundigen, ab welchem Volumen eine Baugenehmigung benötigt wird. Wer mehr Geld investieren möchte, kann sich von einem Fachunternehmen einen (betonierten) Pool einbauen lassen.
Wasser darf nicht über Gartenwasserzähler entnommen werden
Für das Planschvergnügen im Pool sind große Mengen an Frischwasser nötig, in der Regel mehrere Tausend Liter. Wichtig zu wissen: Wer einen Gartenwasserzähler hat, darf das Wasser für den Pool nicht über diesen Zähler entnehmen, denn dieses Wasser ist von Abwassergebühren befreit.
Poolwasser gilt als Abwasser
Wenn der Sommer zu Ende ist oder das Wasser getauscht werden muss, sollten sich Verbraucher:innen bei der zuständigen örtliche Behörde (Ordnungsamt, Umweltamt oder lokale Wasserbehörde) erkundigen, welche Regelungen für die Entsorgung des Poolwassers in ihrer Kommune gelten. Da das Wasser mit Chlor oder anderen chemischen Mitteln behandelt und auch unter anderem durch Staub, Algenpartikel, Sonnencreme etc. verunreinigt wird, handelt es sich um Abwasser und muss daher in der Regel in den öffentlichen Abwasserkanal geleitet werden. Am besten funktioniert das mit einer sogenannten Tauchpumpe, die unter anderem im Baumarkt erhältlich ist, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Eine Entsorgung im Garten ist nicht zulässig, da das verunreinigte Wasser so ins Grundwasser gelangen kann. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Boden die große Wassermenge nicht fassen kann und so Schäden am eigenen Gebäude oder am Nachbargebäude verursacht werden.
Wohnungseigentum: Bei Sondernutzungsrecht an Gartenfläche Blick in Teilungserklärung werfen
Wohnungseigentümer:innen, die einen Pool aufstellen möchten, müssen einige Punkte beachten. Wer ein Sondernutzungsrecht an einem Garten bzw. einer Gartenfläche hat, darf diese Fläche zwar ausschließlich alleine nutzen. „Das bedeutet aber nicht, dass er oder sie darin tun und lassen darf, was sie oder er möchte“, informiert Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum. Zunächst sollten Eigentümer:innen einen Blick in ihre Teilungserklärung werfen, denn diese kann Vorgaben zur Nutzung der Gartenfläche enthalten und das Aufstellen oder den Einbau eines Pools verbieten.
Teileinlassen eines Pools in den Garten - Beschluss für Einbau nötig
Wenn die Teilungserklärung grünes Licht gibt, müssen Wohnungseigentümer:innen zunächst die Zustimmung der Miteigentümer:innen in Form eines Gestattungsbeschlusses einholen, sofern ein Substanzeingriff ins Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel durch das Ausheben von Erde und/oder sogar Betonierungsarbeiten, nötig ist. Dies ist beim (Teil)einlassen eines Pools der Fall.
Der Einbau eines Pools gilt als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. „Jeder Eigentümer kann gemäß Wohnungseigentumsgesetz verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn die anderen Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden – oder wenn alle beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. Eine Beeinträchtigung von Miteigentümer:innen dürfte bei einem Pool in aller Regel nicht vorliegen, so die Einschätzung von WiE.
Wird der Pool lediglich aufgestellt, kann möglicherweise auf einen Beschluss verzichtet werden. „Hier kommt es immer auf den Einzelfall an“, so von Möller. Entscheidend ist, ob der aufgestellte Pool wie eine bauliche Veränderung wirkt, also zum Beispiel für längere Zeit die Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch die übrigen Eigentümer:innen erschwert oder auch im Fall der Errichtung auf einer Sondernutzungsfläche zu Beeinträchtigungen anderer Eigentümer:innen z.B. durch Verschattung oder Lichtreflektionen führt.
Über WiE
Wohnen im Eigentum (WiE) ist ein bundesweiter Verbraucherschutzverband mit über 16.000 Mitgliedern und Sitz in Bonn. Der Verband tritt für die Interessen und Rechte von privaten Immobilieneigentümer:innen, insbesondere von Wohnungseigentümer:innen und Wohnungseigentümergemeinschaften ein. WiE fordert mehr Verbraucherschutz und Markttransparenz in der Bau- und Immobilienbranche. Seine Mitglieder unterstützt WiE mit kostenfreien Rechts-, Energie- und Bauberatungen sowie mit umfangreichen Informationsveranstaltungen, Ratgebern und Arbeitsmaterialien. WiE ist parteipolitisch neutral, unabhängig und Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Verbands unter www.wohnen-im-eigentum.de.