Gartenpool: Was Eigentümer:innen beachten müssen

Pool
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Ein Gartenpool ist für viele eine beliebte Möglichkeit zur Abkühlung bei heißen Temperaturen. Ob Schnellaufbau-Pools, die mit Luft aufgeblasen werden, Frame-Pools aus einer PVC-Wand und einem Gestänge, Aufstellpools aus Massivholz oder gleich eingelassene dauerhafte Pools - Eigentümer:innen sollten einige grundlegende Regeln kennen. Für Wohnungseigentümer:innen gelten darüber hinaus zusätzliche Vorgaben.

Darf ich einfach einen Pool im Garten aufstellen?

Im Eigenheim ist das grundsätzlich einfach möglich, solange keine rechtlichen Vorgaben verletzt werden. Ob ein Pool erlaubt ist, hängt vor allem von seiner Größe, seiner Bauart und möglichen baulichen Veränderungen am Grundstück ab. Zusätzlich spielen die örtlichen Bauvorschriften eine wichtige Rolle. Bei größeren oder fest eingebauten Pools kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Da diese Regelungen je nach Kommune unterschiedlich sind, sollte vorab immer die zuständige Behörde kontaktiert werden.

Woher darf das Poolwasser kommen?

Für einen Pool werden häufig mehrere Tausend Liter Wasser benötigt. Dabei ist zu beachten, dass Wasser aus einem Gartenwasserzähler in der Regel nicht für die Befüllung eines Pools verwendet werden darf. Der Grund ist, dass dieses Wasser von Abwassergebühren befreit ist und daher nicht zweckentfremdet werden soll.

Wie muss Poolwasser entsorgt werden?

Poolwasser gilt in der Regel als Abwasser, da es durch Chlor, Schmutz oder organische Rückstände belastet ist. Deshalb muss es üblicherweise über den öffentlichen Abwasserkanal entsorgt werden, häufig mithilfe einer Tauchpumpe. Eine Ableitung in den Garten oder ins Erdreich ist in der Regel nicht erlaubt, da dadurch das Grundwasser belastet werden kann und zudem Schäden durch große Wassermengen entstehen können. 

Darf ich als Wohnungseigentümer:in einen Pool im Garten aufstellen?

Bei Wohnungseigentum kommen zusätzliche rechtliche Anforderungen hinzu. Das Aufstellen eines Pools ist nicht automatisch erlaubt. Zunächst sollten Eigentümer:innen einen Blick in ihre Teilungserklärung werfen, denn diese kann Vorgaben zur Nutzung der Gartenfläche enthalten und das Aufstellen oder den Einbau eines Pools verbieten. Denn auch wenn ein Sondernutzungsrecht eines oder mehrerer Wohnungseigentümer:innen vorliegt, bleibt die Fläche Teil des Gemeinschaftseigentums, sodass Wohnungseigentümer:innen nicht ohne Weiteres Veränderungen daran vornehmen dürfen. 

Wann ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig?

Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn der Pool teilweise oder vollständig in den Boden eingelassen wird oder andere bauliche Eingriffe stattfinden. Dann ist ein Beschluss der WEG erforderlich. Wenn die Teilungserklärung kein Verbot zum Aufstellen eines Pools enthält, müssen Eigentümer:innen den nächsten Schritt gehen und die Zustimmung der Miteigentümer:innen in Form eines Gestattungsbeschlusses einholen. Jede Eigentümer:in kann gemäß Wohnungseigentumsgesetz verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn die anderen Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden – oder wenn alle beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind. Eine Beeinträchtigung von Miteigentümer:innen dürfte bei einem Pool in aller Regel nicht vorliegen, so die Einschätzung von WiE.

Unter Umständen kann das Aufstellen eines Pools auch ohne Beschluss zulässig sein - bei kleineren, temporär aufgestellten Pools. Dann ist ein Beschluss der WEG erforderlich. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.