WiE kritisiert Bundesrat-Ausschussempfehlung, das Inkrafttreten der GEG-Novelle auf 2027 zu verschieben / Verpflichtender Ablaufplan zur Bestandsaufnahme bei Etagenheizungen muss zum 01.01.2024 kommen
09.05.2023. Der Bundesrat befasst sich in seiner kommenden Sitzung am Freitag, 12. Mai, mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Vor kurzem haben einige Ausschüsse des Bundesrats umfassende Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung empfohlen. Unter anderem soll das Inkrafttreten des Gesetzes um drei Jahre verschoben werden – auf den 01.01.2027 statt wie im Entwurf vorgesehen 01.01.2024. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) kritisiert dies und fürchtet, dass damit die Klimawende „auf die lange Bank geschoben wird“. Insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen brauchen frühzeitig einen Überblick über den Zustand ihrer Heizungen, um besser planen und entsprechend Rücklagen für eine Heizungsumstellung bilden zu können.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrat-Drucksache 170/23) zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes sieht unter anderem vor, dass ab 2024 neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Einige Ausschüsse des Bundesrats (Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Wirtschaftsausschuss) haben am 03. Mai dem Bundesrat eine Reihe von Änderungen am Gesetzentwurf (Bundesrat-Drucksache 170/1/23) empfohlen, unter anderem längere Übergangsfristen bei Heizungshavarien und eine Ausweitung der Ausnahmen auf alle, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Zudem soll das Inkrafttreten des Gesetzes um drei Jahre auf den 01.01.2027 verschoben werden.
Vorbereitungsmaßnahmen in WEGs müssen frühzeitig beginnen
Begründet wird letzteres mit Lieferengpässen bei Wärmepumpen und „mangelnden personellen Ressourcen“ im Handwerk. Vor diesem Hintergrund kann es zwar sinnvoll und notwendig sein, Fristen für die Umsetzung im Gesetzentwurf anzupassen. Das gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Heizungsumstellung vorzubereiten. „Ein späteres Inkrafttreten der GEG-Novelle würde dazu führen, dass in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften die notwendigen Gedanken über die Umsetzung verschoben werden – mit dem Ergebnis, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erst recht in Zugzwang geraten“, sagt Michael Nack, Rechtsreferent bei Wohnen im Eigentum.
Insbesondere in WEGs mit Etagenheizungen ist eine Umstellung der Heizungen komplex und erfordert eine gründliche Vorbereitung. Denn die einzelnen Etagenheizungen stehen im Sondereigentum, gehören also den jeweiligen Wohnungseigentümern und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn eine Etagenheizung havariert, soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Frist von drei Jahren beginnen, innerhalb derer sich die WEG entscheiden muss, ob sie weiterhin eine dezentrale Lösung, eine zentrale Lösung (Zentralisierung des Heizungssystems) oder eine teilzentrale Lösung haben möchte – alle Varianten müssen dann die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Vorgabe erfüllen, so zumindest der Gesetzentwurf.
„Es gibt keinen Grund, den bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Ablaufplan zur Bestandsaufnahme in Gebäuden mit Etagenheizungen auf später zu verschieben“, sagt Michael Nack. Dieser Plan schreibt für Wohnungseigentümergemeinschaften das Verfahren der Informationsabfrage und -zusammenstellung aller Daten zum Alter und Zustand der jeweiligen Etagenheizungen in fünf Schritten bis zum 31.08.2024 vor. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) wären demnach im ersten Schritt verpflichtet, bis spätestens 31.03.2024 beim Bezirksschornsteinfegermeister die Informationen aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung zu verlangen.
„Die ursprünglich vorgesehene Bestandsaufnahme sollte wie geplant am 01.01.2024 verpflichtend werden, damit die Wohnungseigentümer in Gebäuden mit Etagenheizungen zeitnah einen Überblick über das Alter und den Zustand aller vorhandenen Heizungen bekommen“, so Michael Nack. „Das ist wichtig, damit WEGs besser auf die später anstehende Umsetzung vorbereitet sind, also auf die Entscheidung, was zu tun ist, wenn die erste Etagenheizung havariert, und dann keine Zeit verlieren“, so Nack. „Zum anderen ist es unabdingbar, damit die Wohnungseigentümer und WEGs besser planen und frühzeitig damit beginnen können, entsprechende Rücklagen zu bilden und nicht von hohen Kosten überrascht werden“, so Nack weiter.
Frist für das Erstellen eines Umstellungsplans inklusive Finanzierung nötig
Damit dieses Ziel erreicht werden kann, fordert WiE auch die Einführung einer dreijährigen Frist ab 2025, innerhalb derer alle WEGs – nicht nur WEGs mit Etagenheizungen! – einen Umstellungsplan (Umsetzungskonzept) für die Heizungsumstellung nebst Kosten- und Finanzierungsplan erstellen müssen (Näheres hierzu in der WiE-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, Link untenstehend).
65 Prozent-EE-Vorgabe auf die Tagesordnung jeder Eigentümerversammlung
Damit alle Wohnungseigentümergemeinschaften sich bestmöglich auf die Heizungsumstellung vorbereiten, fordert Wohnen im Eigentum auch, dass ab der ersten ordentlichen Eigentümerversammlung ab 31.08.2024 die Umsetzung der 65 Prozent Erneuerbare Energien-Anforderungen verpflichtend auf die Tagesordnung jeder Versammlung gesetzt werden muss.
Welche Nachbesserungen am Gesetzentwurf aus Sicht von WiE außerdem notwendig sind, lesen Sie in der ausführlichen WiE-Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“.
In seiner Sitzung am 12.05.2023 entscheidet der Bundesrat, welche Ausschuss-Empfehlungen er in eine mögliche Stellungnahme übernimmt. Im nächsten Schritt wird der Deutsche Bundestag über den Gesetzentwurf beraten und entscheiden.