06.07.2023. Eigentlich sollte die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) noch vor der Sommerpause beschlossen werden. Das Bundesverfassungsericht hat das Vorhaben nun in einem Eilverfahren zunächst gestoppt. Der Deutsche Bundestag hatte am 15.06. in der ersten Lesung beraten, nachdem sich die Ampel-Fraktionen auf Leitplanken zur Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfs geeinigt hatten. Einige wichtige Fragen und Antworten zu der aktuellen Planung haben wir für Sie zusammengestellt.
Einige wichtige Fragen und Antworten zu der aktuellen Planung haben wir für Sie zusammengestellt, da das Thema viele Haus- und Wohnungseigentümer*innen bewegt. Bitte seien Sie sich aber bewusst, dass es noch zu Änderungen kommen kann, da bisher nur Leitplanken veröffentlicht wurden, der offizielle Gesetzesentwurf der Bundesregierung aber noch in der alten Fassung besteht. Die folgenden Ausführungen haben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Von Anfang an hatte Wohnen im Eigentum umfangreiche Nachbesserungen am Referenten- bzw. Gesetzentwurf gefordert.
1. Müssen alle Wohnungseigentümer*innen die bestehende Gas- oder Öl-Heizung ab 01.01.2024 austauschen?
Nein. Für bestehende Heizungen gibt es auch nach den neuen „Leitplanken“ keine Pflicht, die Heizung zu diesem Stichtag auszutauschen. Diese können weiterbetrieben werden, wenn sie funktionieren. Eine zeitliche Grenze setzt die Regelung, dass Heizkessel nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen, diese Pflicht ist schon seit langem im Gebäudeenergiegesetz enthalten. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem eRundbrief vom Mai 2023.
2. Welche Heizung sollte ich einbauen, wenn meine Heizung jetzt kaputt geht?
Das kommt drauf an. Hat die eigene Kommune noch keine Wärmeplanung gemacht, kann ab dem kommenden Jahr zwar auch weiterhin eine Gasheizung eingebaut werden, sofern sie auf Wasserstoff umrüstbar ist. Allerdings ist es sicherlich sinnvoll, sich professionell über alternative Energie- und Heizungsformen beraten zu lassen, wenn ein Heizungstausch ansteht. Dies ist zum Beispiel bei Energieberater*innen möglich. Denn spätestens im Jahr 2028 sollen deutschlandweit kommunale Wärmeplanungen vorliegen. Daher sollten sich Eigentümer*innen schon jetzt darüber informieren, welche Pläne die Kommune hat.
3. Was bedeutet „kommunale Wärmeplanung“ genau?
Die Kommunalverwaltungen vor Ort erstellen Wärmepläne. Darin ist geregelt, wie viele Haushalte künftig an ein zentrales Wärmenetz angeschlossen werden und wie mehr klimaschonende Energiequellen genutzt werden können. Die Reihenfolge „vom Kollektiven zum Individuellen“ – also erst kommunale Wärmeplanung und dann Heizungseinbau –macht deshalb Sinn, weil die Entscheidung, welche Heizung individuell angeschafft werden soll, am besten getroffen werden kann, wenn klar ist, ob man die 65%-Erneuerbare Energien-Vorgabe bei neu eingebauten Heizungen auch mit dem Wärmenetzanschluss erfüllen kann.
4. Was gilt für Neubauten ab dem 01.01.2024?
Wer in Neubaugebieten baut, muss ab dem kommenden Jahr immer Heizungen mit der Anforderung „65 Prozent Erneuerbare Energien“ einbauen. Für sonstige Neubauten können alternativ auch noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind.
5. Gibt es noch die Härtefallregeln für ältere Eigentümer*innen?
Ja, auch nach aktueller Planung sollen spezielle Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für über 80-Jährige, gelten. Sie sollen aber noch überarbeitet und plausibler gestaltet werden. Das begrüßt WiE. Denn auch wir hatten in unserer Stellungnahme zum GEG-Referentenentwurf – wie auch der Bundesrat – Kritik an den ursprünglich vorgesehenen Altersregelungen geäußert, da sie unter anderem ältere Wohnungseigentümer*innen gegenüber älteren Einfamilienhauseigentümer*innen benachteiligen. Auch ist die Festlegung auf 80 Jahre aus unserer Sicht willkürlich und nicht durchdacht.
6. Welche Förderung kann ich beantragen, wenn ich auf eine nachhaltige Heizungsart umrüsten muss oder möchte?
Dazu gibt es noch keine konkreten Details. Die Leitplanken legen nur fest, dass Haushalte „im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden“ dürfen.
7. Können vermietende Eigentümer*innen die Kosten für eine Umrüstung auf die Mieter umlegen?
Dazu steht in den Leitplanken, dass eine weitere Modernisierungsumlage entwickelt werden soll. Wie diese genau aussehen soll, ist noch unklar. Es sollen auch Mieter*innen davon profitieren, was wohl so zu verstehen ist, dass die Reduzierung der Betriebskosten aufgrund der Modernisierung höher sein muss als die Höhe der Umlage.