Medienberichte: Bundeskabinett wird Entwurf in dieser Legislaturperiode nicht mehr umsetzen / Entwurf enthält Deckelung der Kostenbeteiligung und besseren Schutz vor Versorgungssperren / WiE: Sonderkündigungsrecht bei einseitigen Preissteigerungen fehlt

16.12.2024. Eigentlich wollte das Bundeskabinett noch in dieser Legislaturperiode Änderungen an der AVBFernwärmeVO beschließen. Diese Verordnung regelt die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. Allerdings scheint das Vorhaben gescheitert zu sein. Laut Medienberichten kann die geplante Änderung vor den geplanten Neuwahlen am 23. Februar 2025 nicht mehr umgesetzt werden.

Preisanpassung muss sich auch am Markt orientieren

Die Änderungen sind aus Verbraucherschutzsicht insgesamt zu begrüßen. Zum Beispiel sollen Baukostenzuschüsse gem. § 8 der neuen Regelung von zuvor maximal 70% auf 50% der Kosten begrenzt werden, die mögliche Kostenbeteiligung bei neu hergestellten Hausanschlüssen wird damit stärker gedeckelt. Auch bei den viel diskutierten Preisanpassungsklauseln soll es Änderungen geben: Die Berechnungsformel soll nun in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung im Regelfall jeweils zur Hälfte die Kostenänderungen auf dem Wärmemarkt und die Kosten des jeweiligen Fernwärmeversorgers berücksichtigt werden. Da Fernwärmeversorger in ihrem Anschlussgebiet eine Monopolstellung haben, soll hierdurch verhindert werden, dass sich deren Preise nicht losgelöst vom allgemeinen Markt entwickeln. Erstmals soll auch ein Muster für eine Preisänderungsklausel in die Verordnung aufgenommen werden.

Weitergehender Schutz vor Versorgungssperren

Darüber hinaus soll die Verhältnismäßigkeit von Versorgungssperren eingeschränkt werden. Die Versorgungsunternehmen sollen zum Beispiel über die Möglichkeiten der Abwendung einer Versorgungssperre informieren und Vereinbarungen über Ratenzahlungen anbieten müssen. Auch die Androhungsfrist soll verlängert werden und die Voraussetzungen, unter denen Kunden die Zahlung bei überhöhten Abrechnungen verweigern können, sollen erweitert werden.

Für vermietende Eigentümer*innen dürfte auch die Regelung interessant sein, wonach bei nicht angekündigter Versorgungsunterbrechung ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Gründe besteht.

Erfolgreicher Einsatz von WiE und VZBV: Reduzierung der Abnahmemenge bis 50 % bleibt erhalten

Die Möglichkeit von Kunden, ihre Wärmeleistung ohne Begründung um bis zu 50% reduzieren zu dürfen, soll entgegen vorheriger Überlegungen, weitgehend erhalten bleiben. Es bleibt also dabei, dass Kunden im Fall einer anfänglich überdimensionierten Abnahmemenge die Möglichkeit haben, die Abnahme und damit die Kosten auf ein realistisches Maß zu reduzieren. WiE und vzbv haben sich hier erfolgreich gegen ursprünglich zum Nachteil der Verbraucher*innen beabsichtigte Änderungen durchgesetzt. Ebenso soll das ursprünglich beabsichtigte Recht der Versorger zur Preisänderung bei Wechsel des Energieträgers wieder gestrichen werden.

WiE-Kritik: Sonderkündigungsrecht bei einseitigen Preissteigerungen fehlt

Nach wie vor zu kritisieren ist aber das Fehlen eines Sonderkündigungsrechts der Verbraucher*innen bei einseitiger Änderung der Versorgungsbedingungen, insbesondere bei Preissteigerungen. Hier war die Forderung der Verbraucherschutzverbände, dass ein solches jedenfalls bei einer Preissteigerung um 20% bestehen müsse.

Wohnen im Eigentum hatte am 4.12.2024 zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Stellung genommen. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des BMWK.