08.02.2019. Seit über einem Jahr ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten, für das sich WiE stark gemacht hatte. Nun soll es noch Ergänzungen/weitere gesetzliche Neuerungen geben, die speziell den Kauf einer Wohnung bzw. eines Hauses vom Bauträger betreffen.

In der Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), in der auch WiE mitarbeitet, wird unter anderem über gesetzliche Änderungen zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums diskutiert. Anlass ist die politische Zielvorgabe im Koalitionsvertrag der Bundesregierung: „Im Bauträgerrecht wollen wir vorhandene Schutzlücken durch wirksame Absicherung des Erwerbers eines Bauträgerobjektes für den Fall der Insolvenz des Bauträgers und eine Erleichterung der Abnahme bei Gemeinschaftseigentum schließen.“

Grund für diese geplante neue gesetzliche Regelung: Bisher gibt es keine gesetzlich festgelegte Regelung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums,die Ausgestaltung erfolgt über die Rechtsprechung. Danach muss jede/r Erwerber/in einer Eigentumswohnung das Sonder- und Gemeinschaftseigentum einzeln abnehmen. Erst ab dem Zeitpunkt der Abnahme fängt die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Bauträger an zu laufen. Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf und hat auch nur ein/e Erwerber/in, beispielsweise weil er/sie ein Jahr nach den anderen Erwerbern seine Wohnung erworben hat, unverjährte Ansprüche gegen den Bauträger, haftet der Bauträger noch und muss die Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach entsprechender Beschlussfassung den Anspruch auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum gegen den Bauträger geltend machen.

Im Gespräch ist, dies durch eine Vereinheitlichung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums und eine Bindung an diese erfolgte Abnahme durch spätere Ersterwerber zu ändern. Folge wäre, dass damit auch die Verjährung von Ansprüchen einheitlich beginnen und enden würde. Die Wohnungseigentümer würden nicht mehr, wie bisher, von den unterschiedlichen Erwerbszeitpunkten profitieren. Spätere Erwerber müssten damit einhergehend eine verkürzte Verjährung ihrer Ansprüche in Kauf nehmen. Noch wird sehr kontrovers, breit und offen diskutiert und es ist alles im Fluss. Käme das Gesetz so, würde es aus Sicht von WiE vorwiegend den Interessen der Bauträger dienen. Die Rechte der Erwerber würden aus Sicht von WiE geschwächt.

WiE als Verbraucherschutzverband nimmt an den Sitzungen im Bundesministerium teil und setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Interessen der Wohnungseigentümer stärker berücksichtigt werden.

Die noch geltende Regelung zur Abnahme von Gemeinschaftseigentum finden Sie hier