Grundbucheintragung von Beschlüssen – wird Frist zum Jahresende noch verlängert?

Durchsicht von Unterlagen
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Zum Jahresende läuft eine wichtige Frist für Wohnungseigentümergemeinschaften aus: Bestimmte Beschlüsse müssen ins Grundbuch eingetragen bzw. nachgetragen werden, damit sie auch gegenüber neuen Wohnungseigentümer:innen in der WEG, also Rechtsnachfolgern, Bestand haben. Doch offenbar gibt es viele WEGs, in denen das noch nicht erledigt wurde. Wohnen im Eigentum setzt sich dafür ein, dass die Frist verlängert wird.

Beschlüsse, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung gefasst wurden und nicht bereits durch eine gesetzliche Öffnungsklausel gedeckt waren oder sind, müssen bis zum 31.12.2025 ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch gegenüber neu eintretenden Wohnungseigentümer:innen der WEG gelten sollen. 

Interessenverbände der Verwalter:innen haben sich nun ans Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gewandt, um anzuregen, die ablaufende Frist um zwei Jahre zu verlängern. Zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschaften hätten die Prüfung der Rechtslage noch nicht abschließen können, heißt es. Auf Anfrage des BMJV hat auch Wohnen im Eigentum sich in einer Stellungnahme für eine Verlängerung der Frist ausgesprochen. 

„Dass Beschlüsse nach Ablauf der Ausschlussfrist unwirksam werden, ist vielen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern vermutlich nicht bewusst“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin bei Wohnen im Eigentum. „Wir haben als Verband zwar mehrfach auf die Problematik aufmerksam gemacht, aber letztlich ist vor allem die Verwaltung gefragt, hier tätig zu werden, da es rechtlich komplex ist“, sagt Sandra von Möller. Um Schaden abzuwenden, sollte der Gesetzgeber laut WiE noch kurzfristig handeln und die Frist verlängern.

Was WEGs tun sollten: Beschlüsse prüfen und gegebenenfalls neu fassen

Falls noch nicht geschehen, sollten WEGs bzw. deren Verwaltungen überprüfen, ob bzw. welche Beschlüsse aufgrund von Öffnungsklauseln gefasst wurden. 

Gibt es Beschlüsse, die ins Grundbuch nachgetragen werden müssen, kann es sinnvoll sein, dass die Wohnungseigentümer:innen diese in der Eigentümerversammlung neu fassen. Denn die Eintragung im Grundbuch erfordert die notarielle Beglaubigung der Unterschriften im Versammlungsprotokoll. Das heißt, diejenigen Personen, die ihre Unterschrift geleistet haben, müssen das persönlich vor einem Notar bestätigen. Gerade bei Beschlüssen, die vor längerer Zeit gefasst wurden, sind diese Personen vielleicht nicht mehr „erreichbar“ (z.B. verstorben oder unbekannt verzogen). In diesem Fall haben die verbleibenden aktuellen Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ein identischer Beschluss nochmals gefasst wird – und diejenigen Personen, die das neue Protokoll unterzeichnen, können dann auch persönlich zur Unterschriftsbeglaubigung beim Notar erscheinen.

Hier finden Sie die Stellungnahme von Wohnen im Eigentum zum Thema.