Hohe Energiekosten können auch Immobilien-Eigentümer in Bedrängnis bringen / WiE informiert über Voraussetzungen der staatlichen Leistung

09.09.2022. Die deutlich gestiegenen Energiepreise belasten auch die Immobilien-Eigentümer. Was viele nicht wissen: Auch Wohnungs- und Hauseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) gibt Infos und Tipps, für wen und wann sich die staatliche Finanzhilfe lohnen kann.

Die Preise für Energieprodukte sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen, im Juli lagen sie nach Angaben des Statistischen Bundesamts um 35,5 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats. Bei Strom betrug die Preiserhöhung innerhalb eines Jahres 18,1 Prozent. Die neue Gasumlage, die ab Oktober fällig wird (2,419 Cent pro Kilowattstunde), stellt eine weitere finanzielle Belastung für Verbraucher dar. Die massiven Preissteigerungen, aber auch andere Umstände, z.B. eine längere Erkrankung, Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn oder Scheidung, können dazu führen, dass Eigentümer die laufenden Kosten für ihre Wohnung nicht mehr tragen können.

Eigentümer können Wohngeldanspruch haben

„Was viele Eigentümer nicht wissen, auch sie können Wohngeld nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen. Im Gegensatz zu einem Mietzuschuss erhalten sie einen sogenannten Lastenzuschuss – also einen Zuschuss zur Belastung“, informiert WiE-Rechtsreferent Michael Nack. Das gilt auch für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts – allerdings nur, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür selbst tragen.

Ausgenommen vom Anspruch auf Wohngeld sind Empfänger von Transferleistungen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld nach dem SGB II beziehen oder diejenigen, die in einer Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft mit einem Empfänger von Transferleistungen leben.

Was wird bezuschusst?

Zuschussfähig sind für Immobilieneigentümer nach § 10 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Nebenkosten, also unter anderem:

  • Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten für den Bau, Kauf oder für Modernisierungsmaßnahmen,
  • Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum: Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten (z.B. Wasser-, Müll-, und Abwassergebühren) und Verwaltungskosten,
  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben,
  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim.

Ob und wie viel Lastenzuschuss bezahlt wird, hängt von drei Faktoren ab, von:

  • der Höhe der Belastung
  • der Höhe des Einkommens (dabei gelten Einkommensgrenzen abhängig vom Wohnort)
  • der Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.

Berechnung des Wohngeldes für Eigentümer

Die Formel für die Berechnung des Wohngeldanspruchs ist nicht leicht zu verstehen. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann man beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nachlesen oder mithilfe von Wohngeldrechnern im Internet berechnen, z.B. hier - diese bieten allerdings nur eine Orientierung, Für die Berechnung gelten sogenannten Mietstufen, denen die Wohnorte bzw. Kreise in Deutschland zugeordnet sind. Das rechnerische Höchsteinkommen zum Bezug von Wohngeld hängt von der jeweiligen Mietstufe ab.

Heizkostenzuschuss

Das Wohngeld berücksichtigt bisher nur die Bruttokaltmiete (und nicht die Heizkosten) und enthält ansonsten nur eine C02-Komponente. Um den massiven Anstieg der Energiekosten für Wohngeldbezieher abzufedern, wurde diesen vor kurzem ein einmaliger Heizkostenzuschuss ausbezahlt. Geplant ist die Auszahlung eines weiteren Heizkostenzuschusses in der anstehenden Heizperiode – dies muss allerdings erst noch vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Möglicherweise wird ein Heizkostenzuschuss dauerhaft ins Wohngeld integriert: Die Bundesregierung hat eine Wohngeldreform zum 01.01.2023 angekündigt.

Wo kann man das Wohngeld beantragen?

Der Lastenzuschuss muss bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden und wird in der Regel für jeweils zwölf Monate bewilligt. Er wird alle zwei Jahre automatisch an die die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst.

„Auch wenn die Antragstellung umständlich ist und deshalb manche davon abgeschreckt sein werden, versuchen Sie es trotzdem“, sagt Michael Nack.