30.11.2021. Die Novelle der Heizkostenverordnung tritt am 01.12.2021 in Kraft. Vorhandene Messgeräte zur Verbrauchserfassung, die noch nicht fernauslesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet bzw. ausgetauscht werden. Wo fernablesbare Verbrauchsmessgeräte installiert sind, gilt für Gebäudeeigentümer*innen ab Januar 2022 eine neue Informationspflicht. Sie müssen ihre Mieter*innen monatlich über deren Energieverbrauch informieren. Lesen Sie hier die wichtigsten Regelungen.

Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung wird die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht umgesetzt.

Geräte müssen fernablesbar sein

Bei der Neuinstallation von Messgeräten zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler) dürfen ab 01.12.2021 nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden (sogenannte Walk-by- und Drive-by-Technologien). Mithilfe der Funktechnik können die Zählerwerte automatisiert ausgelesen werden, ohne dass hierfür die Wohnungen bzw. Häuser betreten werden müssen. Die Pflicht gilt allerdings nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems ist, das zu dem Zeitpunkt aus nicht fernablesbaren Zählern besteht.

Pflicht zum Nachrüsten bzw. Austausch

Bis 31. Dezember 2026 müssen vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, „wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde“.

Interoperabilität und Smart-Meter-Gateway

Ab ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung dürfen nur noch fernablesbare Messgeräte eingebaut werden, die mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sind und sicher an ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können (um Datenschutz und -sicherheit der Verbrauchsdaten zu sicherzustellen).

Für Haus-bzw. Wohnungseigentümer*innen, die bereits fernablesbare Messgeräte installiert haben oder diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnungsnovelle installieren, gilt für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway eine Übergangsfrist bis Ende 2031.

Monatliche Verbrauchsinformation

Gebäudeeigentümer*innen, in deren Gebäuden fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab 01.01.2022 ihre Mieter*innen monatlich über deren Energieverbrauch für Heizen und Warmwasser informieren. Das soll mehr Transparenz bringen und zu einem energiesparenden Verhalten motivieren.

Diese „unterjährige Verbrauchsinformation“ (UVI) muss neben den aktuellen Verbrauchswerten von Heizung und Warmwasser auch folgende Angaben enthalten: den Vergleich des eigenen Verbrauchs zum vergangenen Monat und zum Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte. Verpflichtend sind außerdem unter anderem Angaben über den Brennstoffmix und über die erhobenen Steuern und Abgaben.

Kürzungsrecht bei Verstößen

Für Verbraucher*innen sieht die neue Heizkostenverordnung eine neue Sanktionsmöglichkeit vor: Wenn Gebäudeeigentümer*innen entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert haben oder ihrer Informationspflicht gemäß § 6a nicht oder nicht vollständig nachkommen, können sie ihren Abrechnungsanteil um drei Prozent kürzen (§ 12).

Hinweise von WiE:

  • Den Anspruch auf die Mitteilung der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen besteht unmittelbar zwischen Ihnen als Wohnungseigentümer*in und der WEG. Allerdings kommunizieren die Ableseunternehmen in der Regel mit der gesetzlichen Vetreter*in der WEG, also der Verwalter*in, und werden dieser künftig die Verbrauchsinformationen für eine Vielzahl von Wohnungen mitteilen. Diese müssen dann an die jeweiligen Eigentümer*innen weitergeleitet werden.
  • Sie sind Vermieter*in? Dann sind Sie verpflichtet, ab Januar 2022 diese Informationen künftig monatlich an Ihre Mieter*innen weiterzugeben, wenn fernablesbare Messgeräte bzw. Heizkostenverteiler installiert wurden – geschieht dies nicht rechtzeitig (siehe oben), haben Ihre Mieter*innen ein Kürzungsrecht (siehe oben) am Abrechnungsanteil.
  • Als Vermieter*in müssen Sie Ihren Mieter*innen die Verbrauchsinformationen mitteilen – ohne dass sie danach suchen müssen. Wenn die Informationen in einem Webportal hinterlegt werden, müssen die Mieter*innen stets darüber informiert werden, dass sie dort nun zur Verfügung stehen.
  • Wie Verbrauchsinformationen möglichst rechtssicher und gut verständlich zu gestalten sind, zeigt ein Leitfaden des Umweltbundesamtes, der sich in erster Linie an Messdienstleistungsunternehmen richtet. Der Leitfaden kann auch für WEGs bzw. Gebäudeeigentümer*innen hilfreich sein, wenn sie diese Dienstleistung – also das Auslesen der Messgeräte und die Bereitstellung der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen – ausschreiben.

Die Novelle der Heizkostenverordnung im Bundesgesetzblatt

Der Bundesrat hat der Novellierung zugestimmt unter der Bedingung, dass die Heizkostenverordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird – und zwar dahingehend, ob Mieter*innen durch die Neuregelungen zusätzliche Kosten enstehen.

Nach Auffassung des Bundesrates darf der Einbau von fernauslesbaren Messeinrichtungen nicht zu Mehrkosten bei Verbraucher*innen führen. „Nach Evaluation der betreffenden Regelungen sollte geprüft werden, ob eine Deckelung der Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig ist“, heißt es in einer begleitenden Entschließung des Bundesrats.