04.08.2022. Gibt es in Ihrem Gebäude fernablesbare Messgeräte zur Erfassung der Heizenergie, müssen Sie seit 01.01. monatlich von Ihrem Energiedienstleister über Ihren Verbrauch informiert werden. WiE informiert, welche Geräte als „fernablesbar“ gelten und was vermietende Eigentümer*innen tun sollten, wenn sie diese Informationen nicht erhalten und deshalb nicht an ihre Mieter*innen weitergeben können.

Der Begriff „fernablesbar“ sorgt in den vergangenen Wochen bei einigen Hauseigentümer*innen sowie in einigen Wohnungseigentümergemeinschaften für Unsicherheiten und Nachfragen von Wohnungseigentümer*innen, da offenbar nicht immer klar ist, welche Technik darunterfällt.

Fernablesbar ist, was ohne Zugang zur Wohnung erfasst werden kann

Wohnen im Eigentum (WiE) informiert hierzu: Fernablesbare Messgeräte zur Verbrauchserfassung müssen per Funkmesstechnik fernauslesbar sein. Das setzt nicht voraus, dass die Geräte mit dem Internet verbunden sind. Denn die Heizkostenverordnung (HeizKV) definiert die „Fernablesbarkeit“ wie folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HeizKV): „Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann.“

Deshalb sind auch solche Geräte „fernablesbar“, bei denen die Daten von Mitarbeiter*innen der Ableseunternehmen über Funktechnik, z.B. von einem Standort vor dem Haus oder vor der Wohnungstür, erfasst werden (auch Walk-By- oder Drive-By-Geräte genannt). Sind fernablesbare Messgeräte noch dazu mit dem Internet verbunden, werden die Daten online, also automatisiert, ausgelesen.

Sanktionsmöglichkeiten der Mieter*innen

Für Sie als Vermieter*innen macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob fernablesbare Messgeräte per Funk oder per Internet ausgelesen werden – die Informationspflicht gegenüber den Mieter*innen gilt in beiden Fällen.

Wichtig zu wissen: Wenn Gebäudeeigentümer*innen entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 der HeizKV keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert haben oder ihrer Informationspflicht gemäß § 6a HeizKV nicht oder nicht vollständig nachkommen, können die Mieter*innen ihren Abrechnungsanteil um drei Prozent kürzen (§ 12 HeizKV).

© Minol

Probleme bei der praktischen Umsetzung

Problematisch ist, dass viele Ableseunternehmen derzeit offenbar mit der Umsetzung der Informationspflichten überfordert sind und die unterjährigen Verbrauchsinformationen noch nicht geliefert haben bzw. noch nicht liefern können. Als vermietende Wohnungseigentümer*in könnte das für Sie zum Problem werden, da Sie Ihren Mieter*innen keine Informationen weitergeben können, die Ihnen nicht vorliegen.

Verwaltung anschreiben

Da die kommende Heizperiode nicht mehr lange auf sich warten lässt, sollten Sie daher Ihre Verwaltung zeitnah anschreiben und nachfragen, wie der Stand der Dinge ist. Die Verwaltung sollte dann – sofern noch nicht geschehen – das Ableseunternehmen auffordern, ihrer Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation nachzukommen. Dokumentieren Sie Ihr Schreiben. Das kann hilfreich sein, falls es später dazu kommen sollte, dass Ihre Mieter*innen versuchen, die Miete zu kürzen. In diesem Fall sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, als WiE-Mitglied gerne im Rahmen der kostenlosen Telefonauskünfte von Wohnen im Eigentum.

Keine Information bis zur nächsten Heizperiode? Schicken Sie uns Ihre Erfahrungen

Sollten Sie bis zur nächsten Heizperiode noch immer keine regelmäßigen monatlichen Verbrauchsinformationen Ihrer Verwaltung bzw. des Ablesedienstes erhalten (wenn bei Ihnen fernablesbare Messgeräte installiert sind) informieren Sie uns. Schreiben Sie uns gerne an themen@wohnen-im-eigentum.de. Wir greifen dann gern das Thema noch einmal auf.

Informationen rund um die novellierte Heizkostenverordnung finden Sie in unserem Infoblatt für Mitglieder (bitte erst auf der Website einloggen, dann hier klicken).

Rechtlicher Hintergrund

Hintergrund der unterjährigen Verbrauchsinformation ist die novellierte Heizkostenverordnung, die seit Dezember 2021 in Kraft ist. Werden neue Messgeräte zur Verbrauchserfassung installiert, müssen diese fernauslesbar sein. Vorhandene Geräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet bzw. ausgetauscht werden. Und: Wenn in einem Gebäude fernauslesbare Geräte zur Verbrauchserfassung installiert sind, müssen Sie seit 01.01.2022 monatlich vom Energiedienstleister über Ihren Energieverbrauch informiert werden (unterjährige Verbrauchsinformation). Haben Sie Ihre Wohnung vermietet, sind Sie verpflichtet, diese Information monatlich Ihren Mieter*innen weiterzugeben. Näheres hierzu lesen Sie auf unserer Webseite.