22.01.2024. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist zum 01.01.2024 neu aufgestellt worden. Für die Heizungsförderung gelten neue Fördersätze und -bedingungen. Hintergrund der Reform ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz. Die Förderung einer Energieberatung für Wohngebäude (EBW) beim Bundesamft für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) kann nun wieder beantragt werden, nachdem sie zwischenzeitlich im Zuge einer Haushaltssperre gestoppt worden war.
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz enthält Vorgaben für Heizungen, die neu eingebaut werden. Sie müssen ihren Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien (EE) oder unvermeidbarer Abwärme decken. Die 65 Prozent EE-Vorgabe beim Heizungstausch müssen Immobilieneigentümer*innen allerdings erst dann erfüllen, wenn die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune vorliegt – das GEG ist mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze verzahnt.
Die Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Darin können Sie die detaillierten Förderbestimmungen und -bedingungen nachlesen. Informationen zur neuen BEG finden Sie auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Grundpfeiler der neuen Heizungsförderung
- Gefördert werden verschiedene Technologien (u.a. solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen), jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
- Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten (= Einkommensbonus).
- Für den Austausch besonders alter fossiler Heizungen ist für selbstnutzende Eigentümer*innen zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus vorgesehen. Dieser beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent und sinkt erstmals zum 01.01.2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.
>> Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohneigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten. Vermietende Eigentümer*innen können lediglich die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent erhalten (ggf. zuzüglich Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag).
Fördersumme
Die förderfähigen Kosten beim Einbau einer Heizung, die die 65 Prozent Erneuerbare Energien-Vorgabe (siehe Gebäudeenergiegesetz) erfüllt, liegen jetzt nur noch bei 30.000 Euro (vorher 60.000 Euro). Bei Mehrfamilienhäusern gibt es eine Staffelung der förderfähigen Kosten nach Wohneinheiten: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.
Wichtige Neuerung: Antrag nur mit Lieferungs- oder Leistungsvertrag
Besonders wichtig ist folgende Neuerung: Bei der Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag über die Maßnahme vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde (das heißt, die Erteilung des Auftrags wird an die Förderung geknüpft). Anders als bisher, müssen Eigentümer*innen also bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem entsprechenden Handwerksunternehmen geschlossen haben, bevor sie den Antrag auf Förderung stellen. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, wann die beantragte Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird.
Für WEGs kann dies von Vorteil sein, denn sie können unter diesen Voraussetzungen nun eine Maßnahme beschließen und einen Auftrag vergeben, ohne erst auf die Förderzusage warten zu müssen – was häufig zu zeitlichen Verzögerungen führen kann.
Übergangsregelung bis zum 31. August 2024
Eigentümer*innen können für den Heizungstausch (abgesehen von wenigen Ausnahmen) auch nachträglich eine Förderung beantragen, wenn mit dem Einbau einer neuen Heizung zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen wurde. Der Antrag auf Förderung kann dann noch bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Details dazu finden Sie in der Förderrichtlinie. Wichtig allerdings zu wissen: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung! Zudem ist es möglich, einen alten Antrag aus 2023 zurückzuziehen und direkt ohne Sperrfrist einen neuen Antrag in der neuen Richtlinie zu stellen (Verzicht auf eine Zusage, siehe Punkt 9.2.5. der Richtlinie).
Antragstellung
Für die Förderung des Heizungstauschs (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist seit 01.01.2024 die KfW zuständig, d.h. Förderanträge müssen dort eingereicht werden. Selbstnutzende Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern können voraussichtlich ab 27.02.2024 Anträge stellen. Voraussichtlich ab 01.02.2024 können sie sich bei der KfW registrieren. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und vermietende Eigentümer*innen soll die Antragstellung erst später starten (siehe in dem Zusammenhang die Übergangsregelung bis 31.08.2024). Alle Förderbedingungen und -bestimmungen lesen Sie in der Förderrichtlinie.
Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen
Gefördert werden zudem weitere Effizienzmaßnahmen, also Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Wanddämmung sowie Fenster-/Türmodernisierung), Anlagentechnik (zum Beispiel Systeme zur Verbrauchsoptimierung „Smart Home“) oder Heizungsoptimierung (Verbesserung der Anlageneffizienz und Emissionsminderung bei Anlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als 20 Jahre sind).
Folgende Regelungen gelten:
- Eigentümer*innen können weiterhin bis zu 20 Prozent Investitionszuschuss (15 Prozent Grundförderung plus ggf. 5 Prozent iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans) beantragen.
- Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Effizienzmaßnahmen liegt bei insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit, bei 60.000 Euro, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorgelegt wird.
- Die Förderung von Effizienzmaßnahmen muss wie bisher beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden.
- Das Bafa ist darüber hinaus auch für Investitionszuschüsse für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen zuständig.
Ergänzungskredit
Neben der Zuschussförderung können Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit unter bestimmten Voraussetzungen einen zinsgünstigen Ergänzungskredit bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl in Anspruch nehmen, mit dem sie Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen finanzieren.
Bundesförderung von Energieberatungen für Wohngebäude
Die Antragstellung für Energieförderprogramme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der Einigung im Haushaltsausschuss wieder möglich. Dies betrifft unter anderem die Förderprogramme zur Energieberatung - Energieberatung für Wohngebäude (EBW).
Die Förderung von Energieberatungen war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 im Zuge einer Haushaltssperre zwischenzeitig gestoppt worden.
Weitere Informationen:
- Welche Vorgaben zum Heizungstausch durch das neue Gebäudeenergiegesetz gelten, lesen Sie hier nach.
- Faktenblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zum GEG und zur Bundesförderung effiziente Gebäude zum Herunterladen (PDF)