01.04.2021. Im Frühjahr oder Sommer sollten Sie daran denken, einen Fenster-Check durchzuführen. Denn wenn sie nicht dicht und/oder anderweitig beschädigt sind, kann in der kalten Jahreszeit über sie viel Wärme verlorengehen. Lesen Sie hier einige Tipps der Verbraucherzentrale NRW und Hinweise von WiE zur Sanierung oder Erneuerung.
Ist das Fenster dicht? Flackert eine Kerzenflamme, obwohl das Fenster geschlossen ist, ist das ein Hinweis darauf, dass es „zieht“ und das Fenster möglicherweise undicht ist. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, ein Blatt Papier zwischen Fensterrahmen und -flügel zu klemmen. Lässt es sich nicht herausziehen, ist das Fenster an dieser Stelle dicht. Am besten, man wiederholt diesen Test an mehreren Stellen.
Auch die Fensterrahmen sollten Sie unter die Lupe nehmen. Denn sind diese beschädigt, kann auch viel Wärme verloren gehen. Wenn Rahmen beschädigt, verrostet oder gebrochen sind, müssen sie möglicherweise ausgetauscht werden (Quelle Verbraucherzentrale NRW). Außerdem sollten Sie die Mechanik, also die Beschläge, überprüfen. Es kann auch sinnvoll sein, die Fenster jährlich von einem Fachbetrieb warten zu lassen. Dieser kann auch beschädigte Teile rechtzeitig austauschen, damit nicht weitere Schäden entstehen.
Denken Sie über den Austausch von Fenstern nach, sollten Sie stets auch die Dämmung des Gebäudes mit im Blick haben. Fenster mit besonders starkem Wärmeschutz sind laut Verbraucherzentrale NRW in einem schlecht oder gar nicht gedämmten Gebäude nicht empfehlenswert, da dies die Schimmelbildung an den Wänden begünstigen kann.
Bitte beachten Sie: Reparaturen, Sanierungen oder gar den Austausch von Fenstern dürfen Sie als Wohnungseigentümer*in nicht im Alleingang durchführen lassen. Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEGesetz. Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt.
Möchten Sie „Ihre“ Fenster renovieren, müssen Sie deshalb zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen. Das gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Außenjalousien und -markisen, Rollläden sowie an den Fenstersimsen und äußeren Fensterbänken.
Nur die inneren Fensterbänke gehören zum Sondereigentum. Über sie können Wohnungseigentümer*innen allein bestimmen. Weitere Hinweise Kostenverteilung und zu Auflagen, die die WEG machen kann, lesen Sie hier.