13.10.2022. Eine neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung ist am 01. Oktober in Kraft getreten. Sie schreibt bei Gasheizungen eine Prüfung und Optimierung der Heizungsanlage vor. Für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten wird außerdem ein raumweiser hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage Pflicht, sofern er nicht bereits durchgeführt wurde.

Um einen unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden und zu verhindern, dass eine Mangelsituation bei der Gasversorgung eintritt, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) erlassen. Die Verordnung gilt zwei Jahre und enthält auch Vorgaben für Wohnungseigentümer*innen.

Heizungsprüfung und -optimierung

Eigentümer*innen von Gebäuden mit einer Gasheizung sind seit 01.10.2022 verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen – und zwar bis spätestens 15.09.2024. Die Heizungsprüfung und -optimierung muss durch Fachbetriebe (Heizungsbau), Schornsteinfeger*innen oder Energieberater*innen erfolgen.

Im Rahmen der Heizungsprüfung müssen diese klären, ob die Einstellungen der Regelung optimiert sind, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob eine Hocheffizienzpumpe eingesetzt werden sollte und ob Dämmmaßnahmen an Armaturen sowie Rohren erforderlich sind (§ 2 (1) der Verordnung).

WIE rät: Verbinden sie die Heizungsprüfung und etwaige erforderliche Optimierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ohnehin vereinbarten Terminen, zum Beispiel der Heizungswartung oder der Feuerstättenschau des Schornsteinfegers. So sparen Sie Anfahrtskosten und Zeit.

Hydraulischer Abgleich

Für Eigentümer*innen von Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten wird zudem der hydraulische Abgleich des Gaszentralheizungssystems Pflicht; dieser muss bis zum 15.09.2024 durchgeführt werden. Eine andere Frist gilt hingegen für Gebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten: Für diese gilt bereits der 30.09.2023 als Stichtag.

Der Abgleich sorgt dafür, dass ausreichend Wärme in jedem Heizkörper ankommt und die Wärme im Gebäude optimal verteilt wird. Damit der hydraulische Abgleich durchgeführt werden kann, müssen voreinstellbare Thermostatventile an den Heizkörpern vorhanden sein bzw. eingebaut werden.

Wichtig: Der hydraulische Abgleich muss in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten, das schreibt die Verordnung vor, nach dem Berechnungsverfahren B (nach der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“) durchgeführt werden. Dieses ist zwar aufwändiger als das Verfahren A, aber auch deutlich effektiver.

Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich entfällt unter anderem dann, wenn bereits ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems erfolgt ist oder wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine umfassende Dämmung des Gebäudes ansteht (weitere Ausnahmen siehe § 3 der Verordnung).

Was Wohnungseigentümergemeinschaften im Vorfeld eines hydraulischen Abgleichs beachten sollten, insbesondere dann, wenn die Heizkörper laut Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet sind, lesen Sie in Kürze auf unserer Webseite.