WiE: Reparaturen, Sanierungen oder Austausch dürfen Wohnungseigentümer nicht allein veranlassen / Neues Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht andere Kostenverteilung

21.04.2021. Im Frühjahr oder Sommer sollten Wohnungseigentümer ihre Fenster überprüfen. Denn wenn sie beschädigt sind, kann in der kalten Jahreszeit viel Wärme verlorengehen. Werden Reparaturen, Sanierungen oder gar ein Austausch nötig, dürfen Wohnungseigentümer dies aber nicht im Alleingang durchführen lassen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss darüber beschließen.

Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz. Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt.

Wer „seine“ Fenster renovieren lassen möchte, muss deshalb zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen. Das gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Außenjalousien und -markisen, Rollläden sowie an den Fenstersimsen und äußeren Fensterbänken.

Nur die inneren Fensterbänke gehören zum Sondereigentum. Über sie können Wohnungseigentümer allein bestimmen.

Muss ein Fenster gestrichen, repariert oder gar ausgetauscht werden – bei sogenannten Erhaltungsmaßnahmen – müssen also grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam gemäß ihrer Miteigentumsanteile dafür zahlen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz kann die Eigentümerversammlung davon abweichend jetzt aber mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass Kosten für die Erhaltung der Fenster immer nur auf die Eigentümer verteilt werden, zu deren Wohnungen die Fenster gehören (§ 16 Abs. 2 WEGesetz). Auch in einer Teilungserklärung kann das so bestimmt sein.

Doch auch dann bestimmt die WEG über die Art der Erhaltung. Welches Rahmenmaterial beim neuen Fenster verwendet wird oder welche Farbe der Anstrich haben darf, entscheidet – wie alle weiteren Details – heute wie früher die Gemeinschaft. „Sind die übrigen Fenster im Haus aus Holz oder Aluminium, dürfen einzelne Eigentümer keine kostengünstigen PVC-Fensterrahmen wählen – und umgekehrt“, nennt Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum, ein Beispiel.