27.05.2024. Das novellierte Gebäudeenergiegesetzes (GEG) schreibt schrittweise den Einbau klimafreundlicher Heizungen vor. Der Einbau einer neuen Heizung bzw. der Umstieg auf neue Heiztechnologien wird vom Bund gefördert. Wer einen solchen Antrag auf Förderung stellen möchte, muss sich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wenden. Ab 28. Mai sind nun auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Eigentümer*innen von Mehrfamilienhäusern berechtigt, Förderanträge zu stellen.
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung können bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Die Förderung können nur Eigentümer*innen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland beantragen.
Bereits seit Februar 2024 können Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern, die ihre Immobilie selbst nutzen, eine Antrag auf Förderung einreichen. Grundlage für den "Zuschuss Nr. 458 - Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Ab 28. Mai sind WEGs antragsberechtigt
Ab dem 28. Mai 2024 kommen nun auch Wohnungseigentümer*innen zum Zug. Antragsberechtigt sind dann:
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
- Eigentümer*innen von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit)
Planmäßig ab Ende August 2024 sind dann noch folgende Gruppen antragsberechtigt:
- Eigentümer*innen von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden
- Eigentümer*innen von vermieteten Einfamilienhäusern
Was wird gefördert?
Gefördert wird laut KfW der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.
Voraussetzungen sind:
• Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
• Das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
• Mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht.
• Der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
Was wird nicht gefördert?
• Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden) sowie
• gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen.
Hinweis der KfW: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Anträge können im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden. Für die Bearbeitung empfiehlt die KfW, sämtliche Unterlagen vollständig einzureichen, damit eine mögliche Zusage digital und zeitnah erfolgen kann.
>> Weitere Informationen zum Thema Heizungsförderung finden Sie auf unserer Übersichtsseite und bei der KfW.