KfW-Heizungsförderung für WEGs startet

27.05.2024. Das novellierte Gebäudeenergiegesetzes (GEG) schreibt schrittweise den Einbau klimafreundlicher Heizungen vor. Der Einbau einer neuen Heizung bzw. der Umstieg auf neue Heiztechnologien wird vom Bund gefördert. Wer einen solchen Antrag auf Förderung stellen möchte, muss sich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wenden. Ab 28. Mai sind nun auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Eigentümer*innen von Mehrfamilienhäusern berechtigt, Förderanträge zu stellen.

Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung können bis zu 70 Prozent der förder­fähigen Kosten bezuschusst werden. Die Förderung können nur Eigentümer*innen von bestehenden Wohn­gebäuden in Deutsch­land beantragen.

Bereits seit Februar 2024 können Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern, die ihre Immobilie selbst nutzen, eine Antrag auf Förderung einreichen. Grundlage für den "Zuschuss Nr. 458 - Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM).

Ab 28. Mai sind WEGs antragsberechtigt

Ab dem 28. Mai 2024 kommen nun auch Wohnungseigentümer*innen zum Zug. Antragsberechtigt sind dann:

  • Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEGs) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum umgesetzt werden
  • Eigentümer­*innen von bestehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit)

Planmäßig ab Ende August 2024 sind dann noch folgende Gruppen antrags­berechtigt:

  • Eigentümer­*innen von selbst­bewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden
  • Eigentümer*­innen von vermieteten Einfamilien­häusern

Was wird gefördert?

Gefördert wird laut KfW der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.

Voraussetzungen sind:
• Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
• Das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
• Mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht.
• Der Einbau der Heizung beziehungsweise der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.

Was wird nicht gefördert?

• Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden) sowie
• gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen.

Hinweis der KfW: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht. Anträge können im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden. Für die Bearbeitung empfiehlt die KfW, sämtliche Unterlagen vollständig einzureichen, damit eine mögliche Zusage digital und zeitnah erfolgen kann.

>> Weitere Informationen zum Thema Heizungsförderung finden Sie auf unserer Übersichtsseite und bei der KfW.