Antragstellung ab heute / Zusätzliche Förderboni können nur selbstnutzende Eigentümer*innen beantragen
28.05.2024. Der Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung wird vom Bund über die KfW gefördert. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) können ab heute, 28. Mai 2024, Anträge auf eine Förderung stellen, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum betroffen sind. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, wie WEGs bei der Antragvorstellung vorgehen müssen und wie selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen zusätzliche Förderboni beantragen können.
WEGs erhalten Basisförderung in Höhe von 30 Prozent
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden verschiedene Technologien gefördert, jeweils mit gleicher Förderquote. Antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaften können eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Dies ist ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
Zusätzliche Förderboni für selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen
Zusätzlich sind für selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen – nicht vermietende Eigentümer*innen – folgende Förderboni vorgesehen, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind:
Haushalte im selbstgenutzten Wohnungseigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten (Einkommensbonus).
Für selbstnutzende Eigentümer*innen gibt es außerdem noch einen Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis 31. Dezember 2028 20 Prozent. Er sinkt erstmals zum 01.01.2029 auf 17 Prozent ab und dann alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte.
Die verschiedenen Förderboni können bei selbstgenutztem Wohneigentum miteinander kombiniert werden bis zu einer maximalen Förderung in Höhe von 70 Prozent der Kosten.
Ablauf der Antragstellung
Die Antragstellung in WEGs erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
1. Nachdem die WEG in einer Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, dass sie eine Förderung der neuen Heizung durch die KfW in Anspruch nehmen will, stellt die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den gemeinschaftlichen Antrag auf die Basisförderung (sowie gegebenenfalls Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag, siehe oben) für die Gesamtkosten der Maßnahme am Gemeinschaftseigentum.
2. Um ggf. den Einkommensbonus und/oder den Klimageschwindigkeitsbonus zu erhalten, müssen selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen separat einen Zusatzantrag bzw. Zusatzanträge für ihre Wohneinheit bei der KfW stellen. Die Nachweise (z.B. Einkommensteuerbescheide, Meldebestätigung) müssen die einzelnen Wohnungseigentümer*innen selbst erbringen. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach Zusage der Basisförderung und vor der Nachweiseinreichung für die Basisförderung geschehen.
Maximale Fördersumme
Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung gibt es bei Mehrfamilienhäusern eine Staffelung der förderfähigen Kosten nach Wohnungen: 30.000 Euro für die erste Wohnung, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohnung. Beispiel: Bei einer WEG mit acht Wohnungen beträgt die Höchstsumme der förderfähigen Kosten also 121.000 Euro.
Ergänzender Förderkredit möglich
Eigentümer*innen, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW haben, können einen ergänzenden, zinsgünstigen KfW-Förderkredit beantragen, in der Regel bei ihrer Hausbank.
Sonderfall Etagenheizungen: Antragstellung erst ab Ende August
Wohnungseigentümer*innen, die ihre Etagenheizung durch eine neue, klimafreundliche Etagenheizung ersetzen möchten, können Anträge für die KfW-Heizungsförderung voraussichtlich erst ab Ende August stellen. Etagenheizungen stehen im Sondereigentum, gehören also den einzelnen Wohnungseigentümer*innen selbst – im Gegensatz zu einer zentralen Heizungsanlage, die Gemeinschaftseigentum ist. Allerdings kann die WEG auch die Zentralisierung der Heizungsanlage beschließen.