Haus- und Wohnungseigentümer:innen können wieder Fördermittel für barrierereduzierende Umbauten beantragen. Das KfW-Förderprogramm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455-B) ist am 08. April gestartet. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, ergänzt um Hinweise, was Wohnungseigentümer:innen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) beachten müssen.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sind für das Förderprogramm 50 Millionen Euro vorgesehen.
Alle Informationen zur Förderung, unter anderem die Fördervoraussetzungen, finden Sie auf der Seite der KfW.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wer kann die Förderung beantragen?
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind, unabhängig vom Alter:
- Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten
- Wohnungseigentümer:innen
- Wohnungseigentümergemeinschaften (sofern sie aus Privatpersonen besteht)
- Mieter:innen
- Ersterwerber:innen eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung (gefördert wird der Kauf einer neu umgebauten Immobilie. Die Kosten für die barrierereduzierenden Maßnahmen müssen im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sein).
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Förderfähig sind verschiedene Maßnahmen zur barrierearmen Gestaltung des Wohn- und Außenbereichs, beispielsweise:
- Umgestaltung eines Badezimmers, etwa der Einbau einer bodengleichen Dusche
- Einbau eines Treppenlifts
- Gestaltung des Eingangsbereichs, zum Beispiel mit Rampen
- Wege zum Hauseingang, zu Stellplätzen und zu Garagen
- Barrierefreie Einrichtung und Überdachung von Abstellplätzen für Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühle und Fahrräder
- Bau von altersgerechten Kfz-Stellplätzen
- Bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten weitere Maßnahmen im Wohnumfeld, zum Beispiel Schaffung von Grünflächen
Wie hoch ist die Förderung?
Wie hoch ist die Förderung?
Bei Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung werden 10 Prozent der förderfähigen Kosten, die maximal 25.000 Euro pro Wohneinheit betragen dürfen, gefördert, d.h. Sie können maximal 2.500 Euro Zuschuss erhalten.
Die maximalen förderfähigen Kosten steigen auf 50.000 Euro je Wohneinheit, wenn Sie mit Ihren Umbauten den Standard „Altersgerechtes Haus“ erreichen. Hier werden 12,5 Prozent bezuschusst, also maximal 6.250 Euro. Wichtig: Für die Umbaumaßnahmen zum Standard „Altersgerechtes Haus“ muss eine Sachverständige oder ein Sachverständiger verpflichtend beauftragt werden.
Wie müssen Sie vorgehen?
Wie müssen Sie vorgehen?
Zunächst sollten Sie die Maßnahme planen. Unterstützung hierbei bieten verschiedene Wohnberatungsstellen, die Sie auf der Seite der KfW finden.
Im nächsten Schritt stellen Sie den Förderantrag im KfW-Zuschussportal – bevor Sie Leistungs- oder Lieferverträge abschließen.
Was müssen Wohnungseigentümer:innen und WEGs beachten?
Was müssen Wohnungseigentümer:innen und WEGs beachten?
Für Vorhaben am Gemeinschaftseigentum muss die WEG, in der Regel vertreten durch die Verwaltung, den Förderantrag stellen. Hierfür muss auch der entsprechende Beschluss der Eigentümerversammlung eingereicht werden. WEGs müssen also zunächst den Beschluss fassen und dann den Förderantrag stellen. Da in der Vergangenheit Fördermittel schnell ausgeschöpft waren, ist es ratsam, Anträge möglichst zügig zu stellen. Möglicherweise kann daher ein Umlaufbeschluss sinnvoll sein. Nähere Infos stellt die KfW zur Verfügung.
Wenn Wohnungseigentümer:innen eine Maßnahme in ihrem Sondereigentum fördern lassen möchten, müssen sie den Förderantrag selbst stellen.
Betrifft die Maßnahme ausschließlich das Sondereigentum, dürfen sie diese allein umsetzen, ohne hierfür die Zustimmung der Miteigentümer:innen einholen zu müssen. Voraussetzung ist aber, dass durch die Maßnahme keiner anderen Eigentümer:in ein „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil“ entsteht (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz). Dies dürfte beispielsweise bei einer Änderung der Duschwanne oder dem Einbau eines höhenverstellbaren WCs und Waschbeckens der Fall sein, da Nachteile anderer Eigentümer:innen hier fernliegend sind.
Eine Zustimmung der Miteigentümer:innen ist hingegen nötig, wenn für das Vorhaben Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum nötig sind – beispielsweise, wenn sich eine Badezimmertür, die verbreitert werden soll, in einer tragenden Wand befindet. Auch wenn neue elektrische Leitungen, Wasser- oder Heizungsrohre im Gemeinschaftseigentum gelegt oder verändert werden oder eine Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht, versetzt werden muss, ist hierfür eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) notwendig. Dann müssen Wohnungseigentümer:innen zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen, über den abgestimmt wird.
Was gilt für vermietende Eigentümer:innen?
Was gilt für vermietende Eigentümer:innen?
Auch Mieter:innen können einen Antrag bei der KfW stellen. Zuvor müssen Mieter:innen aber die Zustimmung der Vermieter:in für die geplante Maßnahme einholen. Sofern die Maßnahme Gemeinschaftseigentum (mit) betrifft, muss die vermietende Eigentümer:in einen Beschlussantrag in der Eigentümerversammlung stellen und die Erlaubnis der Gemeinschaft für die bauliche Veränderung einholen. Ist ausschließlich Sondereigentum betroffen, ist keine Erlaubnis der WEG nötig, vorausgesetzt durch die Maßnahme entsteht keiner anderen Eigentümer:in ein „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil“ (§ 13 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz).
Zur Rechtslage: Mieter:innen können gemäß §554 BGB verlangen, dass ihre Vermieter:in ihnen behindertengerechte Umbauten der Wohnung erlaubt, sofern die Maßnahmen der Vermieter:in unter Würdigung der Interessen der Mieter:in zumutbar sind.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die KfW Mieter:innen, mit ihrer Vermieter:in eine Modernisierungsvereinbarung nach § 555 f des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuschließen.