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02.04.2020. Der Bundestag hat die Mietpreisbremse bis Ende 2025 verlängert und verschärft. Sie gilt für Mietverhältnisse, die ab 1. April 2020 geschlossen werden. Neue Mieter haben jetzt ein Recht darauf, zu viel gezahlte Miete auch rückwirkend einzufordern.

Das „Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ ist am 1.4.2020 in Kraft getreten.

Für Mietverträge, die ab dem 1.4.2020 geschlossen werden, gilt: Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse haben Mieter einen Anspruch auf die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete – wenn sie den Verstoß innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses rügen und das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge noch besteht, also noch nicht beendet ist.

Städte und Gemeinden haben bis 2025 weiterhin die Möglichkeit, Gebiete zu definieren, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Dann dürfen bei Mietverträgen, die neu abgeschlossen werden, die Mieten maximal zehn Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind neu gebaute Wohnungen, umfassend sanierte Wohnungen sowie Wohnungen, deren Vormiete oberhalb der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete lag.

Als Vermieter beachten Sie bitte auch die Meldung zu den Corona-Sofortmaßnahmen: Wenn Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällige Mieten wegen Auswirkungen der Pandemie nicht zahlen können, berechtigt das den Vermieter nicht zur Kündigung. Die Miete muss dann später aber nachgezahlt werden.