17.04.2024. Von einer Verstopfung der Abwasserleitungen berichtet WiE-Mitglied Ernst D. Seine Tochter hat eine Eigentumswohnung in einer WEG, in der er sich gemeinsam mit ihr um die Selbstverwaltung kümmert. Die Kosten für die Beseitigung der Rohverstopfung übernahm die Wohngebäudeversicherung nur teilweise. Lesen Sie ergänzende Hinweise von WiE zur Versicherung.

„In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) meiner Tochter, die wir gemeinsam selbst verwalten, gab es im Jahr 2020 einen größeren Wasseraustritt. Im Gebäude war eine Abwasserleitung total verstopft. Es bildete sich ein Rückstau, es kam Abwasser heraus und breitete sich in der Wohnung meiner Tochter im zweiten Stockwerk aus – hauptsächlich im Bad, aber auch in angrenzenden Räumen.

Da es sich um einen Notfall handelte, war Eile geboten, und meine Tochter, die interne Verwalterin ist, forderte Abhilfe durch eine professionelle Firma an. Die Spezialfirma kam sofort mit allem notwendigem technischen Gerät, um die verstopfte Leitung frei zu bekommen und auch die Reinigung durchzuführen und kalkhaltige Ablagerungen zu entfernen. Dabei musste diese Firma mit Spezialgeräten und Spritzen mit sehr hartem Druck durch das ganze Leitungssystem bis runter zum Anschluss an das Abwassersystem der Stadt, d.h. es waren sowohl die Steigleitungen als auch die Querleitungen von Ablagerungen betroffen.

Durchspülen der Leitungen
WiE

Wo genau sich die Verstopfung gebildet hatte und was deren Ursache war, konnte allerdings nicht festgestellt werden. Dies wäre jedoch wichtig gewesen für die Frage der Kostentragung, denn in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung ist festgelegt, dass die Abwasserleitungen bis zu den Steigleitungen Sondereigentum sind und erst dann Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümer*innen einigten sich aber zum Glück gütlich und die Gemeinschaft kam für die Reinigungskosten in Höhe von circa 3.000 Euro auf. Da eigentlich keine Schäden entstanden sind, sondern 'nur' Reinigungsarbeiten und die Entfernung von Ablagerungen, hat sich die Gebäudeversicherung nur zu einer Erstattung von 500 Euro bereit erklärt.

Seit dem Bau des Gebäudes 2002 waren knapp 18 Jahre vergangen und in dieser Zeit hatte man sich um das Thema Rohrreinigung bzw. -verstopfung nicht gekümmert, es war also wenig verwunderlich, dass so ein Fall vielleicht irgendwann einmal auftritt. Aus diesem Ereignis hat man Lehren gezogen und die WEG hat einen Beschluss gefasst, alle zwei Jahre die Abwasserleitungen in beiden Häusern von der Spezialfirma durchspülen zu lassen. Bis jetzt sind keine weiteren Störungen mehr aufgetreten.“

Hinweise von WiE:

  • „Der Baustein 'Leitungswasserschaden' in der Wohngebäudeversicherung deckt grundsätzlich den Versicherungsfall ab, dass Wasser bestimmungswidrig aus einer Leitung austritt und Schäden verursacht (Durchfeuchtung, Verschmutzung, etc.). Trocknungs- und Reinigungsarbeiten sind dann ein ersatzfähiger Schaden, aber die Rohrverstopfung selbst normalerweise nicht“, informiert Rechtsanwalt Stephan Jaroschek, der auch als Berater für WiE tätig ist. Bei manchen Versicherungen gebe es - natürlich gegen Aufpreis - einen entsprechenden Zusatzbaustein für den Versicherungsvertrag, so Jaroschek.
  • Wie bei jedem anderen Schaden gilt: Wurde die Rohrverstopfung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, weil zum Beispiel pflichtwidrig heiße Fette in den Abfluss gegossen oder Dinge unsachgemäß in der Toilette entsorgt wurden, dann hat sich der Verursacher bzw. die Verursacherin ggf. der WEG gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Falls eine Versicherung für den Schaden aufkommen muss, geht der Anspruch der WEG gegen den Schädiger bzw. die Schädigerin auf die Versicherung über und kann regressiert werden. Sofern kein Vorsatz vorliegt, kann der Verursacher bzw. die Verursacherin hier möglicherweise seine / ihre private Haftpflichtversicherung zur Forderungsabwehr in Anspruch nehmen.
  • Welche Versicherung bei Wasserschäden wann zahlt, lesen Sie unter anderem bei Stiftung Warentest.

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