Mitgliedsfrage: „Muss ich meine WEG um Erlaubnis fragen, wenn ich mein Badezimmer altersgerecht umbauen möchte?“

Frage:  „Muss ich meine WEG um Erlaubnis fragen, wenn ich mein Badezimmer altersgerecht umbauen möchte?“

Antwort: „Grundsätzlich können Sie mit ihrem Sondereigentum nach Belieben verfahren – ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft –, solange dadurch keiner anderen Eigentümer*in ein „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil“ entsteht (§ 13 Abs. 2 WEGesetz) und solange für die bauliche Veränderung kein Eingriff ins Gemeinschaftseigentum nötig ist. Neue Sanitäranlagen, zum Beispiel ein höhenverstellbares Waschbecken, können Sie also in der Regel ohne Zustimmung Ihrer Miteigentümer*innen einbauen lassen.

Wenn allerdings für Ihre Maßnahme bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nötig werden – zum Beispiel da sich die Badezimmertür, die Sie verbreitern möchten, in einer tragenden Wand befindet, neue elektrische Leitungen oder Wasser- oder Heizungsrohre im Gemeinschaftseigentum gelegt oder verändert werden müssen oder eine Wand, die im Gemeinschaftseigentum steht, versetzt werden muss – müssen Sie zunächst die Zustimmung Ihrer Miteigentümer*innen einholen.

Als einzelne Wohnungseigentümer*in haben Sie zwar einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die der Barrierereduzierung dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Wohnungseigentumsgesetz, sogenannte privilegierte Maßnahmen). Die WEG darf aber bei der Aus- und Durchführung der Maßnahme mitreden, sie kann Ihnen also konkrete Vorgaben und Auflagen machen (oder sie führt die Maßnahme selbst durch, was aber im Sondereigentum wohl selten der Fall sein wird).

Tipps von Wohnen im Eigentum:

  • Bevor Sie Ihren Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einbringen, sollten sie diesen gründlich vorbereiten. Je besser Sie ihr Vorhaben vorbereitet haben, desto eher haben Sie „das Heft in der Hand“ und können es in Ihrem Sinne lenken.
  • Informieren Sie sich im Vorfeld umfassend und machen sich Gedanken, wie die Aus- und Durchführung konkret aussehen könnte. Häufig ist es sinnvoll, einen Bauexperten, zum Beispiel einem Architekten, zu Rate ziehen (nutzen Sie als WiE-Mitglied unsere Vor-Ort-Bauberatung). Reichen Sie auch mögliche Pläne, Skizzen und idealerweise bereits Angebote von Fachunternehmen (Handwerkern) mit Ihrem Antrag auf Gestattung in die Eigentümerversammlung ein.
  • Ihre Miteigentümer*innen und deren Mieter*innen müssen Unannehmlichkeiten wie Baulärm oder Schmutz, die mit der Baumaßnahme verbunden sind, übrigens dulden – allerdings sind Sie verpflichtet, die Maßnahme vorher rechtzeitig anzukündigen, und zwar gegenüber Personen, die nicht Miteigentümer*innen sind, spätestens drei Monate vor Beginn in Textform.
  • Bevor Sie umfangreiche Umbauarbeiten beauftragen, informieren Sie sich zunächst ausführlich über alternative Möglichkeiten. Häufig können bereits „kleine Lösungen“ wie das Anbringen eines Duschsitzes oder das Anbringen von Haltegriffen ausreichend sein.  
  • Bestimmte Hilfsmittel, zum Beispiel eine Toilettenerhöhung oder ein Haltegriff in der Dusche, kann der Arzt verordnen, die Kosten werden dann in der Regel von der Krankenkasse erstattet. Oder – wenn Sie pflegebedürftig sind – kann es einen Zuschuss der Pflegekasse für „wohnfeldverbessernde Maßnahmen“ geben. Informieren Sie sich auch über alternative Fördermöglichkeiten durch Kommune, Bundesland oder die KfW."